Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gytis B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (richtig:) zweiter Satz, zweiter Fall StGB und Laisvidas St***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben
Gytis B***** in der Zeit zwischen 28. Jänner und 1. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteilsspruch namentlich genannten, zum Teil aber unbekannt gebliebenen Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich sechzehn Autoradios durch Einbruch in Kraftfahrzeuge und Werkzeuge, sonstige Gerätschaften sowie 60 l Dieseltreibstoff durch Einbruch in zwei Baucontainer, weggenommen, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
Laisvidas St***** zwischen 29. Jänner und 2. Februar 2006 den Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen und zu verwerten, indem er Gytis B***** half, die gestohlenen Autoradios im Pkw zu verstecken, um diese über die Grenze ins Ausland zu bringen, sowie teilweise die gestohlenen Gegenstände aus den Baucontainern zum Pkw zu bringen und zu verstecken, wobei ihm bekannt war, dass diese Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen herrührten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die von Laisvidas St***** auf Z 5, 9 lit a und 10 und von Gytis B***** auf Z 3 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten; sie gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laisvidas St*****:
Den Einwänden der Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten zuwider, die Feststellung, er habe vom Tatplan des Gytis B***** seit der Fahrt von Litauen nach Österreich gewusst, fände in der Verantwortung beider Angeklagter ebenso wenig Deckung wie die Konstatierung, er habe bei „sämtlichen Tathandlungen" geholfen, die Beute zu bergen und unter den Sitzen des Pkw zu verstecken, haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass ihm der Angeklagte B***** von seinem Vorhaben, Autoradios durch Einbruch in Pkw in Wien zu stehlen, auf halbem Weg der Fahrt nach Österreich erzählt hat (US 11), aus der von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung schlussendlich gewählten Verantwortung (US 18 iVm S 513, 509) und dem Umstand, dass er B***** teilweise beim Sicherstellen und Verstecken der erbeuteten Gegenstände behilflich war, aus seiner insoweit geständiger Einlassung erschlossen (US 18 iVm S 515, 517).
Dass das „bloße Wissen um ein Einladen von Gegenständen, aber auch ein allfälliges Einladen ohne ursächliche Beteiligung an Veräußerung und Erlös", also die zuletzt geschilderte Tathandlung, keine Unterstützung des Täters eines Vermögensdeliktes beim Verheimlichen der Beute darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern nur begründungslos unterstellt.
Die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum vernachlässigt, dass diese Qualifikation vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gytis B*****:
Den behaupteten Protokollierungsmängeln ist bereits durch die zwischenzeitig erfolgte Protokollberichtigung der Boden entzogen, sie könnten aber mit einer aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Rüge ohnedies nicht geltend gemacht werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe mangels Verlässlichkeit der im Akt erliegenden Auskunft von Interpol Vilnius (S 451) drei in Litauen verhängte Vorstrafen ohne Prüfung, ob „überhaupt von einer Gleichwertigkeit der Verfahren im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann (§ 73 StGB)" zu Unrecht als erschwerend gewertet, wird ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht, weil nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung vom Nichtigkeitsgrund des zweiten und dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erfasst wird (WK-StPO § 281 Rz 680). Auch der weitere Vorwurf, eine Verurteilung wegen Rowdytums hätte nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen, bildet (bloß) einen Berufungsgrund, weil nicht das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe an sich, sondern nur deren Anzahl und damit die Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB berührt wird (13 Os 95/02).
Der gerügte Ausschluss teilbedingter Strafnachsicht wird vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst, weil dieses auf die Strafbemessung abstellt (Ebner in WK² § 32 Rz 74 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach kommt die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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