Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurden - im zweiten Verfahrensgang - Konrad D***** (A/I) des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 und 2 StGB und Ernestine D***** (A/II) des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida als Beteiligte nach §§ 12, dritter Fall, 15, 156 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben
(zu A/I) Konrad D***** am 2.Februar 1990 in Salzburg dadurch, daß er vor dem Bezirksgericht Salzburg im Verfahren AZ 20 Sch 10/90 mit seiner (damaligen) Ehegattin Ernestine D***** einen Scheidungsvergleich über nachstehende Punkte abschloß bzw eine nicht bestehende Verbindlichkeit anerkannte, versucht, die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem 500.000 S übersteigenden Betrage zu vereiteln oder zu schmälern, indem er
1. unter Punkt 5. dieses Vergleiches sich dazu verpflichtete, an Ernestine D***** einen monatlichen Unterhalt von 53.000 S zwölfmal jährlich zu bezahlen,
2. unter Punkt 6. dieses Vergleiches sich verpflichtete, zum Unterhalt der gemeinsamen ehelichen Kinder, nämlich des minderjährigen Daniel D*****, geboren am 28.Juni 1984, und Laura Maria D*****, geboren am 13.September 1957 (richtig: 1987), einen monatlichen überhöhten Unterhalt von 4.780 S und 5.370 S, insgesamt
10.150 S, zu Handen der Ernestine D***** zu leisten,
(zu A/II) Ernestine D***** zur Ausführung der obbezeichneten Tat des Konrad D***** dadurch beigetragen, daß sie ihn psychisch und physisch unterstützte und mit ihm diesen Scheidungsvergleich abschloß.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten; der Angeklagte Konrad D***** stützt seine Beschwerde auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO, während die Angeklagte Ernestine D***** die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO geltend macht.
Keiner der beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Konrad D*****:
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 E 30 uvam).
Dem Erfordernis des Festhaltens am gesamten festgestellten Sachverhalt wird die Rechtsrüge des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Soweit er aus einer "Tendenz" von Urteilsfeststellungen über eine Fehleinschätzung der Angeklagten beim Kauf eines Grundstückes und der Errichtung eines Wohnhauses ableitet, die Tatrichter seien nicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit einem konkreten Vermögenszuwachs in absehbarer Zeit gerechnet habe, dies sei ihm nicht nachgewiesen worden, übergeht er die gegenteiligen Urteilsfeststellungen, wonach bei seinem Beruf als Anlageberater eine Besserung seiner Einkommenssituation und größere Einnahmen durchaus zu erwarten und somit nicht auszuschließen war, daß die Erfüllung der von ihm eingegangenen Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise durch Exekution gefordert wird (US 21 iVm US 38).
Auch bei seinen Ausführungen, es habe sich um einen untauglichen Versuch gehandelt, weil er ohnedies niemals damit gerechnet habe, tatsächlich den Unterhaltsvergleich zu realisieren, setzt er sich über diese Urteilsfeststellungen hinweg, was gleichermaßen für den Hinweis auf Feststellungen "im ursprünglichen Urteil" (gemeint: in jenem, das im ersten Verfahrensgang gefällt wurde) gilt.
Soweit er aber vorbringt, es lägen keine realistischen Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Erzielung eines hohen Einkommens und einer tatsächlichen Vermögensverringerung für die Gläubiger durch den Vergleich vor, wird eine Rechtsrüge schon vom Ansatz her nicht prozeßordnungsgemäß zur Ausführung gebracht, aber auch kein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgezeigt, weil damit nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu argumentieren versucht wird.
Das Vorbringen, das Schöffengericht habe sich bei seinen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht damit auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer bei Abschluß des Scheidungsvergleiches von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten worden sei und auch der Verhandlungsrichter "keinerlei Warnung .... hinsichtlich § 156 StGB" gegeben habe, stellt sich der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) dar.
Indes liegt auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor. Denn das Schöffengericht ging im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf die Behauptung der beiden Angeklagten ein, weder vom Rechtsanwalt Dr.M***** noch vom Scheidungsrichter auf allfällige strafrechtliche Folgen des Scheidungsvergleiches hingewiesen worden zu sein und erklärte dies damit, daß Rechtsanwalt und Richter über die wahren Hintergründe des Unterhaltsvergleiches (dessen ziffernmäßige Gesamthöhe zwischen den Angeklagten bereits vor Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes Dr.M***** feststand) von den Angeklagten nicht aufgeklärt wurden (US 43).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ernestine D*****:
Soweit diese Beschwerdeführerin in der Mängelrüge (Z 5) Aktenwidrigkeit geltend macht, ist vorerst darauf zu verweisen, daß eine solche nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 185 uvm). Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse aus Zeugenaussagen oder Urkunden kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer-Rieder aaO E 191).
Aktenwidrigkeiten der bezeichneten Art vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen.
Zur Urteilsfeststellung, wonach sich (auch) die Beschwerdeführerin über den Inhalt des Unterhaltsvergleiches im klaren war, weil sie mit einem schriftlichen Konzept hiefür beim Rechtsanwalt Dr.M***** erschien, dort ihre Wünsche sehr konkret und bestimmt deponierte und eine Beratung nicht verlangte (US 36), behauptet sie einen Begründungsmangel, weil das Konzept von ihrem (damaligen) Ehemann gestammt habe, ihr daher nur Botenfunktion zugekommen sei und die Feststellung, daß sie keine Beratung verlangte, mißverständlich bzw doppeldeutig sei.
Eine Feststellung des Inhaltes, daß das Konzept von der Beschwerdeführerin geschrieben worden sei, traf das Schöffengericht ohnedies nicht (vgl US 12, 36). Daß sie sich aber mit dem Inhalt vertraut gemacht hatte und diesen nachdrücklich als Scheidungsvergleich formuliert haben wollte und eben wegen ihrer entschlossenen und sehr konkreten Vorstellungen eine Beratung nicht notwendig war, sie somit keineswegs als bloße Botin auftrat, konnte das Schöffengericht aus der Aussage des Zeugen Dr.M***** entnehmen, auf den es sich im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Urteilsfeststellung wiederholt bezog (US 36, 42). Ein formaler Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Erwägungen des Schöffengerichtes, wonach die Verantwortung der Beschwerdeführerin, den Scheidungsvergleich mehr oder weniger ungelesen unterfertigt zu haben, weil sie von ihrem Gatten unbedingt loskommen wollte, unplausibel ist, weil ihr Gatte durch bloße Zustimmung zum Scheidungsbegehren diesen Willen der Beschwerdeführerin wesentlich billiger für ihn hätte erfüllen können (US 37), wird von der Beschwerde als Scheinbegründung bekämpft; es könne daraus nicht geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Inhalt des Unterhaltsvergleiches gekannt habe.
Damit wird aber keine den Denkgesetzen widerstreitende Schlußfolgerung des Erstgerichtes aufgezeigt, somit kein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, sondern nach Art einer unzulässigen Schuldberufung eine Eliminierung der in Rede stehenden Schlußfolgerung angestrebt.
Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, mit denen gegen die Argumentation des Schöffengerichtes angekämpft wird, daß die Einbringung einer Wechselzahlungsklage gegen den geschiedenen Ehemann kurz nach der Scheidung die Bereitschaft der Beschwerdeführerin auch zu Exekutionsschritten aus dem Unterhaltsvergleich indiziert und ihre gegenteilige Behauptung unglaubwürdig ist (US 38). Auch diese Schlußfolgerung über eine Bereitschaft zu gleichartigem Vorgehen widerspricht nicht den Denkgesetzen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellung, daß der Rechtsanwalt Dr.M***** und der Scheidungsrichter davon ausgegangen sind, der Angeklagte Konrad D***** verfüge über entsprechende Einkünfte (US 43), zwar verfehlt als aktenwidrig, der Sache nach aber als unzureichend begründet moniert, zeigt sie keinen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel auf. Denn aus welchen Gründen die beiden Genannten eine Belehrung der Vergleichsparteien unterließen, betrifft keine entscheidende Tatsache im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Daß eine Belehrung über allfällige strafrechtliche Konsequenzen nicht erfolgte, wird in der angefochtenen Entscheidung ohnedies nicht in Zweifel gezogen (US 12, 36), folgt diese doch grundsätzlich den Aussagen des Zeugen Dr.M*****, der deponierte, daß im Hinblick auf die bestimmten Vorstellungen der Beschwerdeführerin über den Inhalt des Vergleiches eine Beratung nicht notwendig schien (S 317/II).
Unzutreffend ist letztlich auch der Einwand, das Erstgericht habe keine nachvollziehbare oder hinreichend belegte Begründung für eine mögliche Gläubigerbenachteiligung gegeben. Es begründete dies vielmehr mit der Berufserfahrung des Angeklagten Konrad D***** als Anlageberater, die entsprechende Einkünfte durchaus erwarten lassen, welche, sofern der Plan der beiden Angeklagten gelungen wäre, der Zweitangeklagten und den gemeinsamen Kindern zugeflossen wären (US 38 iVm US 21).
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag die Beschwerdeführerin keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Feststellung einer durchaus aktiven und bestimmenden Rolle der Beschwerdeführerin bei Abschluß des Scheidungsvergleiches findet Entsprechung in der Aussage des Zeugen Dr.M***** in ihrer Gesamtheit gesehen. Daß weder Dr.M***** noch der Scheidungsrichter Warnungen aussprachen, mag im Nachhinein gesehen bedauerlich erscheinen, erklärt sich aber aus der Übereinstimmung der beiden Angeklagten beim Scheidungsvergleich und der naheliegenden Vorstellung, der Mann werde keine Unterhaltspflicht übernehmen, die seine Zahlungskraft von vornherein übersteigt. Erhebliche Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen ergeben sich daraus nicht.
Mit den weiteren Ausführungen, in denen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes als bloße Mutmaßungen und Meinungsäußerungen bezeichnet werden, werden schon vom Ansatz her keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit von Tatsachenaussprüchen dargetan.
Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) der Beschwerdeführerin ist vorerst auf das einleitend zur Rechtsrüge des Mitangeklagten Konrad D***** Gesagte zu verweisen.
Auch die Rechtsrügen der Angeklagten Ernestine D***** sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Denn, worin eine mögliche Gläubigerbenachteiligung bestehen sollte, wird entgegen den Beschwerdeausführungen im Urteil konstatiert, nämlich in der geplanten Vorgangsweise, wonach die Angeklagte Ernestine D***** unter Ausnützung ihres Informationsvorsprunges gegenüber anderen Gläubigern auf Grund des im Unterhaltsvergleich geschlossenen Exekutionstitels das zu erwartende Einkommen des Angeklagten Konrad D***** in überhöhtem Ausmaß vorweg für sich und die Kinder erhalten sollte (US 20 f).
Soweit in der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet wird, der Beschwerdeführerin falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last, weshalb ihr Verhalten strafrechtlich - wenn überhaupt - nur nach § 159 StGB zu beurteilen sei, übergeht sie hinwieder die Urteilskonstatierung ihres auf Gläubigerbenachteiligung gerichteten Vorsatzes (US 42 iVm US 20 f).
Aus den angeführten Gründen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO), wobei anzumerken ist, daß der Angeklagte Konrad D***** zwar eine Berufung nicht ausführte, eine solche aber nach Urteilsverkündung anmeldete (S 326/II), die deshalb, weil nur eine Sanktion verhängt wurde, meritorisch zu behandeln sein wird (§ 284 Abs. 2 StPO).
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