European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00094.16M.1012.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. August 2016, AZ 7 Bs 103/16w, wurde die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Mai 2016, AZ 24 Bl 25/16a, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 StPO).
Die dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Anton S***** war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs war auch der Antrag, „die Beigabe einer Verfahrenshilfe zu gewähren“, abzuweisen (RIS‑Justiz RS0127077).
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