OGH 15Os94/10b

OGH15Os94/10b11.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Magdolna H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Mai 2010, GZ 39 Hv 33/10i-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Magdolna H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat sie - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 11. Dezember 2009 in Wiener Neustadt

I. dadurch, dass sie Josef P***** ein mit dem Narkotikum Ketamin sowie den Sedativa Midazolam und Diphenhydramin versetztes alkoholisches Getränk verabreichte, sodass er das Bewusstsein verlor, mit Gewalt gegen eine Person dem Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt ca 3.000 Euro, ein schwarzes Herren-Daunengilet Marke „Handbury“, eine Herren-Toilettetasche samt Rasierutensilien, ein Spannleintuch sowie Schmuck im Wert von ca 4.300 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei Josef P***** infolge eines durch einen Sturz erlittenen Bruchs des rechten Oberschenkelknochens durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I. wendet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Das Rechtsmittel verfehlt sein Ziel.

Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 10) wendet sich gegen die qualifizierende Zurechnung der Verletzungsfolge. Die Beschwerde führt hiezu - zutreffend - aus, dass die schweren Folgen des § 143 Satz 2und 3 StGB durch die Gewaltanwendung verursacht und im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung des Täterverhaltens liegen müssen (RIS-Justiz RS0089267; Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 25). Dass zwischen der Narkotisierung und dem Oberschenkelbruch kein deliktsspezifischer Zusammenhang bestünde, wird von ihr allerdings lediglich behauptet und nicht argumentativ aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem Gesetz entwickelt. Solcherart wird aber der Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Im Übrigen ist - ausgehend von den erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Sturz auf den Boden, bei dem sich das Opfer den offenen Oberschenkelbruch zuzog, eine unmittelbare Folge des Einflößens eines Narkotikums war (US 5) - nicht ersichtlich, weshalb die konkrete Tatfolge nicht im Risikozusammenhang mit dem konstatierten Täterverhalten liegen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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