OGH 15Os94/09a (RS0124847)

OGH15Os94/09a20.7.2009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an.

Normen

GRBG §3 Abs1

15 Os 94/09aOGH20.07.2009

Beisatz: Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090720_OGH0002_0150OS00094_09A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)