OGH 15Os92/97

OGH15Os92/9710.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Konrad W***** und eines weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.August 1995, GZ 6 a E Vr 2253/95-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.August 1995, GZ 6 a E Vr 2253/95-42, verletzt das Gesetz

1. durch den Schuldspruch des Konrad W***** wegen des in Punkt C 2 genannten Sachverhaltes in dem aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft sowie in der Bestimmung des Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK und

2. infolge Ausfertigung in gekürzter Form in der Bestimmung des § 488 Z 7 StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch des Konrad W***** wegen des Punkt C 2 zugrundeliegenden Sachverhaltes und demgemäß im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) betreffend Konrad W***** aufgehoben.

Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird insoweit in der Sache selbst erkannt:

Konrad W***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 22. April 1994 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Walter P***** als Mittäter die Mathilde V***** gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache ihrer mangelnden Fähigkeit und Bereitschaft, die bestellte Sache auch tatsächlich zu liefern, zur Übergabe einer Anzahlung von 10.000 S für eine Sicherheitstür verleitet, wodurch die Genannte um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und auch hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für den verbleibenden Teil des Schuldspruches nach dem genannten Verbrechen sowie wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG wird Konrad W***** nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28. Februar 1995, GZ 4 U 976/94-5, wurde der Beschuldigte Konrad W***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er "am 22.April 1994 in Wien

10. unter Vorspiegelung der Tatsache, eine Sicherheitstüre einzubauen, der Mathilde V***** einen Geldbetrag in der Höhe von 10.000 S in Bereicherungsabsicht herausgelockt hat".

Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem, auch einen Schuldspruch des Mitangeklagten Walter P***** enthaltenden) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.August 1995, GZ 6 a E Vr 2253/95-42, wurde Konrad W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StG sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Unter Punkt C 2 dieses Urteils wurde Konrad W***** neuerlich schuldig erkannt, am 22.April 1994 in Wien (im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Walter P***** als Mittäter) der Mathilde V***** eine Anzahlung von 10.000 S für eine Sicherheitstür herausgelockt zu haben.

Aus dieser Freiheitsstrafe wurde Konrad W***** am 1.Mai 1996 mit einem für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Strafrest von fünf Monaten bedingt entlassen (GZ 6 a E Vr 2253/95-72). Die vom Strafbezirksgericht Wien über ihn verhängte Geldstrafe hat Konrad W***** hingegen noch nicht bezahlt (vgl diesen nunmehr unter AZ 23 U 442/97 beim Bezirksgericht Favoriten geführten Akt).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in zweifacher Hinsicht das Gesetz:

Dem Schuldspruch zu Punkt C 2 des Urteilssatzes liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, der bereits Gegenstand der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28.Februar 1995 gewesen war; beide Entscheidungen beruhen auf derselben Anzeige des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten, Zl B 398-F/94 (vgl GZ 23 U 442/97-2 des Bezirksgerichtes Favoriten sowie S 11 ff Band II und S 1 j des Antrags- und Verfügungsbogens in AZ 6 a E Vr 2253/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).

Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Eine abermalige Entscheidung über den der rechtskräftigen Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien zugrundeliegenden Sachverhalt war daher mangels vorhergehender Wiederaufnahme des Strafverfahrens unzulässig (vgl Mayerhofer StPO4 § 352 E 22).

Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichts- hofes darf eine Urteilsausfertigung in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) unter anderem dann nicht erfolgen, wenn - wie hier - eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 488 Z 7 StPO; siehe zur Unzulässigkeit bei Verurteilung mehrerer Personen, wenn nicht hinsichtlich aller die Voraussetzungen vorliegen; Foregger-Kodek StPO6 § 458 Erl I; JUS-1997 Nr 148, 2241).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher beide Gesetzesverletzungen festzustellen und antragsgemäß - da nur der neuerliche Schuldspruch dem Verurteilten Konrad W***** zum Nachteil gereicht - der Entscheidung bloß insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen und in diesem Umfange in der Sache selbst, durch Aufhebung des Schuldspruches und des Strafausspruches sowie mit Neubemessung der Strafe hinsichtlich Konrad W***** vorzugehen.

Bei der zufolge dieser Entscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung - die im Ergebnis zugunsten des Verurteilten erfolgte und daher auch (unter dem Gebot eines fair trial im Sinne Art 6 MRK in dessen Abwesenheit entschieden werden konnte - waren als erschwerend, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, daß der Betrug teilweise beim Versuch blieb, zu werten.

Unter weiterer Berücksichtigung auch der allgemeinen Strafbemessungsgründe (§ 32 StGB) und des Wegfalles eines (geringen) Teiles des Schuldspruches ist die - knapp unter der seinerzeitig verhängten Strafe liegende - nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht.

Wegen des nunmehr geänderten (geringeren) Strafausmaßes wird das Landesgericht Wr.Neustadt als Strafvollzugsgericht seinen Beschluß vom 4.April 1996, AZ 45 BE 110/96, betreffend die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der gegenständlichen Freiheitsstrafe im Ausspruch des Ausmaßes des bedingt nachgesehenen Strafrestes dieser (neuen) Entscheidung anzugleichen haben.

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