European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00092.16T.0118.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie ebenso rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Michael G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I./A./1./, 3./ und 5./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./D./3./) schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch haben – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –
„in Wien und anderen Orten des Bundesgebiets
I./ vorschriftswidrig Suchtgift
A./ in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer überwiegend nicht mehr feststellbaren Anzahl von zahlreichen Angriffen an eine Vielzahl bekannter und unbekannter Abnehmer weitergegeben und somit anderen überlassen oder zu den Überlassungshandlungen beigetragen, und zwar
1./ Alper B***** und Michael G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter von Anfang August 2014 bis 19. Mai 2015 eine Gesamtmenge von mindestens 100 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,4 % Delta‑9‑THC und 4,6 % THCA sowie eine Gesamtmenge von mindestens 300 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 20 % Cocain an die abgesondert verfolgten Abnehmer Hüseyin S*****, Acar C*****, Orhan D***** und weitere nicht mehr ausforschbare Abnehmer;
2./ Alper B***** alleine über die zu I./A./1./ angeführten Mengen hinaus im selben Zeitraum 1.000 Stück Ecstasy‑Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,025 Gramm MDMA pro Tablette, an nicht mehr ausforschbare Abnehmer;
3./ Michael G*****
a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alen M***** als Mittäter über die zu I./A./1./ angeführten Mengen hinaus im selben Zeitraum eine Gesamtmenge von mindestens sechs Kilogramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,4 % Delta‑9‑THC und 4,6 % THCA, an nicht mehr ausforschbare Abnehmer;
b./ alleine über die zu I./A./1./ angeführten Mengen hinaus im Zeitraum von zumindest 2009 bis Ende Juli 2014 eine nicht mehr feststellbare Menge von Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,4 % Delta‑9‑THC und 4,6 % THCA an nicht mehr ausforschbare Abnehmer;
...
5./ Michael G***** dadurch, dass er das zu Punkt I./A./2. angeführte Suchtgift einige Wochen für den unmittelbaren Täter Alper B***** aufbewahrte, zu dessen unter Punkt I./A./2./ angeführter Tat in Kenntnis des Tatplans beigetragen.“
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen I./A./5./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) führt aus, die Aufbewahrung der Ecstasy‑Tabletten erfülle lediglich den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, stelle jedoch keinen Beitrag zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG dar.
Damit führt der Rechtsmittelwerber die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten (§ 282 StPO) aus, würde doch im Fall ihres Erfolgs neben den – vom Angeklagten bereits durch die zu I./A./1./ und 2./ überlassenen Suchtgiftmengen verwirklichten (US 8 f, 25) und vom Rechtsmittel nicht in Frage gestellten – Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (RIS‑Justiz RS0117464) zu dessen Nachteil ein zusätzliches Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG treten (vgl Ratz , WK‑StPO § 282 Rz 15 f; RIS‑Justiz RS0117640 [T3]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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