OGH 15Os92/15s

OGH15Os92/15s26.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nagib I***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2015, GZ 15 Hv 13/15z‑15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00092.15S.0826.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nagib I***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Juni 2014 in G***** seine Arbeitnehmerin Bianca C***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber äußerte: „Wenn du jetzt nicht mit mir schläfst, dann brauchst du morgen nicht mehr zu kommen“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (nominell Z 5 erster und zweiter Fall) übersieht mit ihrer Kritik an der tatrichterlichen Annahme, die Zeugin Vasihane I***** sei nicht glaubwürdig (US 8), dass der psychologische Vorgang der Würdigung eines Beweismittels, somit auch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin aufgrund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, einer Anfechtung mit Mängelrüge grundsätzlich (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 431 f) entzogen ist (RIS‑Justiz RS0099419, RS0106588).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu einer Drohung mit einer Verletzung am Vermögen moniert und behauptet, die inkriminierte Äußerung lasse „vielfache Deutungen und Intentionen des Angeklagten zu, die keine zwingenden Beeinträchtigungen des Vermögens nach sich ziehen“ würden, vernachlässigt sie die Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerung, wonach der Angeklagte mit dieser „zum Ausdruck bringen (wollte), dass er das Beschäftigungsverhältnis der Bianca C***** beendet und sie ihren Arbeitsplatz verliert“ (US 3), und verfehlt damit die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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