OGH 15Os91/92 (15Nds72/92)

OGH15Os91/92 (15Nds72/92)20.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.Juni 1992, AZ Jv 2267-1/92, und über den Antrag des Angeklagten, die Strafsache dem Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht abzunehmen und sie dem Oberlandesgericht Linz zuzuweisen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch beantragte der freigesprochene Josef S***** die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieses Begehren wurde vom Landesgericht Feldkirch mit Beschluß vom 3.April 1992, GZ 25 E Vr 828/90-52, abgewiesen.

Dagegen erhob Josef S***** Beschwerde. In dieser Beschwerde, in einer weiteren Eingabe und in einer Vernehmung vom 11.Juni 1992 lehnte S***** die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senates 7 dieses Gerichtshofes ab und begehrte außerdem die Delegierung "zum Gerichtsbereich Salzburg", somit der Sache nach die Zuweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Linz.

Über den die Mitglieder des 7.Senates des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrag entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Beschluß vom 24.Juni 1992, AZ Jv 2267-1/92 (= GZ 25 E Vr 828/90-58).

Rechtliche Beurteilung

Die von Josef S***** gegen diesen Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 74 Abs 3 StPO gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, worauf der Beschwerdeführer im übrigen bereits im bekämpften Beschluß hingewiesen wurde.

Auch dem Delegierungsantrag kommt keine Berechtigung zu. Er wird nämlich ausschließlich mit der Behauptung von vorgeblichen Gesetzesverletzungen (auch) durch das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem den Delegierungswerber freisprechenden Urteil begründet; damit wird der Sache nach ebenfalls wieder nur eine Befangenheit der Mitglieder des zur Beschwerdeentscheidung berufenen Senates des Oberlandesgerichtes Innsbruck geltend gemacht, womit jedoch - wie bereits in der in der gegenständlichen Strafsache ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.Februar 1991, GZ 15 Ns 1/90, Nds 9/91-6 (= GZ 25 E Vr 828/90-38 des Landesgerichtes Feldkirch) dargelegt wurde - ein Delegierungsgrund iS § 62 StPO nicht dargetan wird. Darüber ist vielmehr - wie hier auch geschehen - ausschließlich in einem Verfahren nach §§ 72 ff StPO abzusprechen.

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