European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00091.24G.0910.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Standwirdbewilligt.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h-97, wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 3 zweiter Fall SMG (C.I.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (C.II.) sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (C.III.) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der anwaltlich vertretene Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 96, 16).
[3] Die Rechtsmittelanmeldungsfrist endete mit Ablauf des 29. Juli 2024 (§ 284 Abs 1, § 294 Abs 1 StPO).
[4] Mit am 30. Juli 2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (vgl ON 100 [an sich rechtzeitige Absendung einer Rechtsmittelanmeldung im elektronischen Rechtsverkehr, allerdings versehentlich in einem „Parallelverfahren“ desselben Gerichts gegen eine andere Person mit gleichem Nachnamen]; RIS‑Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 40).
[6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zugleich nachgeholt wurden (§ 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.
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