Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die vom Angeklagten Rudolf H*** im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vorgenommene Rechtsmittelanmeldung erstreckte sich nach dem Inhalt des Protokolls (S 331/III) uneingeschränkt auf Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung".
Rechtliche Beurteilung
Nur mit einer Einschränkung der Berufungsanmeldung (hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands) auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld wäre aber die Konsequenz verbunden, daß die Anmeldungserklärung nicht auch eine - in Ansehung des Kreises der Anfechtungsberechtigten abweichend geregelte (§§ 283 Abs 6; 465 Abs 2 und 3 StPO im Gegensatz zu §§ 283 Abs 2, 282; 465 Abs 1 StPO) - Anfechtung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche beinhaltet (idS die den Fall der Anmeldung bloß einer "Strafberufung" betreffende E. 12 Os 175/76, bei deren auszugsweiser Wiedergabe in ÖJZ-LSK 1977/120 insofern ersichtlich ein Redaktionsversehen unterlief, ua), weil sich die Anmeldung darauf nicht erstreckt; lediglich eine solche (erstmalige) Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses erst bei der Berufungsausführung verfällt daher mangels fristgerechter Anmeldung einer dagegen erhobenen Berufung - auch bei der nach dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 gegebenen prozessualen Rechtslage - als verspätet der Zurückweisung (§§ 294 Abs 4 erster Fall, 296 Abs 2, 470 Z 1 erster Fall, 489 Abs 1 StPO).
Der (aus Gründen prozessualer Vorsicht gestellte) Wiedereinsetzungsantrag war daher - weil die vom Angeklagten befürchtete Fristversäumnis ohnedies nicht eingetreten ist - zurückzuweisen.
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