Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt bis 11. Juni 1991 eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich einen Notschlaghammer der Wiener Verkehrsbetriebe, an sich gebracht, weiters am 11.Juni 1991, indem er das Fenster der Fahrertüre des PKW Citroen CX mit polizeilichem Kennzeichen W*****, zugelassen auf Georg M*****, einschlug, folgende auf dem Rücksitz liegende Gegenstände, nämlich eine Tasche mit der Aufschrift "Pro Kennex", beinhaltend einen Bargeldbetrag von 2.000 S und einen Tennisschläger der Marke "Pro Kennex" im Wert von 2.500 S des Peter A*****, durch Einbruch gestohlen und schließlich am 11.Juni 1991 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar den Reisepaß lautend auf Peter A***** und die Fahrzeugpapiere betreffend den PKW mit dem Kennzeichen W***** des Georg M*****, die er bei der zuvor erwähnten Tat an sich gebracht hatte, unterdrückt, indem er sie mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes beziehungsweise einer Tatsache gebraucht werden, mit sich nahm.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten gegen das Urteil erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Beschwerde das Unterbleiben der Einvernahme zweier Zeugen.
In der am 20.März 1992 neu durchgeführten Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer (durch seinen Verteidiger) zunächst die neuerliche Ladung der nicht erschienen Zeugen M***** und A***** zum Beweis dafür beantragt, daß er bei der Perlustrierung am 11.Juni 1991 angegeben habe, er sei aus dem Schwedenespresso gekommen, und daß er die Beamten aufgefordert habe, seine Angaben diesbezüglich zu überprüfen. Diesen Antrag wies das Gericht ab (S 320). Daraufhin wurde einverständlich auf die neuerliche Ladung und Vernehmung dieser Zeugen verzichtet (S 321). Ein solcher vom Antragsteller erklärter Verzicht gilt aber als Zurücknahme des Beweisantrages (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 1 aE), auch wenn nun der Angeklagte diesen Verzicht nicht mehr gegen sich gelten lassen will und deswegen eine Protokollberichtigung begehrte, die indes abgelehnt wurde (S 377), sodaß von der Richtigkeit der betreffenden Protokollierung auszugehen ist. Damit fehlt es aber an den formellen Voraussetzungen der Rüge.
Im übrigen wurde - was der Vollständigkeit halber beigefügt sei - der in Rede stehende Antrag zu Recht abgewiesen. Ingeborg B***** (S 317 f) gab bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 20.März 1992 an, daß sie am 11.Juni 1991 zwar im Schwedenespresso gearbeitet, den Angeklagten jedoch noch nie gesehen hat. Insp.H***** (S 318 f) sagte bei der Hauptverhandlung am selben Tag aus, der Angeklagte habe bei seiner Anhaltung nichts davon erwähnt, daß er im Schwedenespresso gewesen sei, beziehungsweise daß man dort diesbezüglich nachfragen solle. Auch die Einvernahme des Insp.M***** (S 221) bei der Hauptverhandlung am 20.September 1991 ergab diesbezüglich nichts anderes. Es hätte daher schon bei der Antragstellung der Dartuung bedurft, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung der Einvernahme von M***** und A***** tatsächlich zu dem damit angestrebten Beweisergebnis führen werde (siehe Mayerhofer-Rieder, aaO E 19).
In der Mängelrüge (Z 5) erblickt die Beschwerde eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils darin, daß Insp.H***** anläßlich seiner Einvernahme vor Gericht angab (S 319), er sei bei der Visitierung des Angeklagten dabei gewesen, während Insp.M***** dem insofern widersprochen haben soll, als er aussagte (S 220), "dann kam Anton 1 zu uns", beziehungsweise daß bei einer "inzwischen" (S 23) durchgeführten Visitierung der Nothammer vorgefunden worden sei, wobei das Erstgericht diese "Divergenzen" mit Stillschweigen übergangen habe.
Die Beschwerde übersieht, daß sich die Angaben der Zeugen nicht widersprechen, weil der Tatbegehungsort, wo Insp.H***** war, und der Perlustrierungsort nahe beieinander lagen - nach Angaben des Insp.M***** maximal 5 Gehminuten voneinander entfernt (S 221) -, die Funkstreife Anton 1 noch vor der Visitierung zum Anhalteort beordet wurde (S 23) und Insp.H***** "sofort nach der Anforderung zum anderen Polizeiauto" hinzukam (S 319). Weiters trifft es nicht zu, daß Insp.M***** bekundete, Insp.H***** sei erst nach der Visitierung zum Anhalteort gekommen. Auch daß der Angeklagte sofort als Wiederholungstäter qualifiziert wurde, entspricht nicht der Aktenlage. Erst nachdem der Angeklagte angehalten und befragt worden war, wie er zu dieser Tasche käme, und er sich in Widersprüche verstrickte, wurden über ihn per Funk Erkundigungen eingeholt (S 23 f).
Insgesamt vermag der Rechtsmittelwerber somit keine den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffende Unvollständigkeit aufzuzeigen.
Mit dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen, daß er eine Tasche mit einem Bargeldbetrag von 2.000 S und einen Tennisschläger gestohlen sowie einen Reisepaß und Fahrzeugpapiere unterdrückt hat, zuvor die Fahrzeugpapiere betreffend den PKW von M***** aus dem Aktenkoffer genommen und in die Tennistasche gesteckt hat, ein unbekannt gebliebener Täter mit im Spiel war und die gesamte Tat der Täterpersönlichkeit des Angeklagten entspricht.
Auch diese Rüge geht fehl. Die erkennenden Richter stützten die bekämpften Feststellungen nämlich denkrichtig auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Polizeierhebungen und die als glaubwürdig beurteilten Angaben der einvernommenen Zeugen sowie hinsichtlich des Vorlebens des Angeklagten auf die (ebenfalls verlesene) Strafregisterauskunft (S 341 ff), womit sie ihrer Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO in ausreichendem Maße nachgekommen sind.
Schließlich ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) unbegründet.
Die ins Treffen geführte Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und der Anhaltung in unmittelbarer Nähe des Tatortes sowie das Auffinden nur eines Teiles der Beute sind nicht ungewöhnlich. Damit werden jedenfalls keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruches aufkommen lassen.
Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
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