Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Monika P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro überstieg, und zwar:
(1) am 31. Oktober 2000 und am 19. Dezember 2001 den im Verfahren 5 Cg 209/00i des Landesgerichtes Innsbruck erkennenden Richter Dr. Werner E***** durch die als Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe aufgrund von Rechnungszahlungen und darlehensweise zur Verfügung gestellte Geldsummen eine Forderung von zumindest 1 Million ATS (72.672,83 Euro) an Dr. Fritz A***** bzw. an die Verlassenschaft nach Fritz A*****, zur Klagsstattgebung in Höhe von 36.336,42 Euro samt Zinsen, wobei sie zur Bekräftigung ihrer Behauptungen falsche Beweismittel, nämlich Zahlungsbelege zu Gunsten der Firma K***** und der Firma Sch***** verwendete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
(2) am 30. November 2001, 10. und 15. April 2002 Verfügungsberechtigte des Autohauses L***** GmbH teilweise unter Verwendung eines falschen Namens und unter der Vorgabe, sie tätige Bestellungen für ihren Gatten Peter U***** und dieser werde für die Bezahlung aufkommen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage von Kaufanträgen, auf denen die Unterschrift des Peter U***** nachgemacht wurde, zur Bestellung von drei Fahrzeugen, wobei der Schaden (Differenz zwischen den ursprünglichen Verkaufspreisen und den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen) 3.754,17 Euro betrug;
(3) am 23. Juli 2002 Georg St***** durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Erbringung von Installationsarbeiten im Wert von 16.065,35 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten (inhaltlich) aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie der Vernehmung der Zeugen Dris. P***** und Frau Dris. S***** "zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten im angeklagten Tatzeitraum". Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 161/II) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn es gebricht dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen und Dr. P***** Dr. S***** an jeglicher Darlegung, welche Wahrnehmungen sie gemacht haben sollen und warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass er im Ergebnis auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausläuft (Ratz WK § 281 Rz 330 und 331). Soweit durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (erkennbar) das Gegenteil des von der Sachverständigen Dr. T***** in ihrem Gutachten Dargelegten bewiesen werden soll, vermag der die §§ 125, 126 StPO unbeachtet lassende Antrag nicht darzutun, welche Mängel dem vorliegenden Gutachten anhaften sollen. Das bloßen Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten Ergebnisse zu überprüfen, zielt aber (ebenfalls) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der (iSd §§ 125 ff StPO) nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird (Ratz aaO § 281 Rz 351). Mit ihrem über den Antrag hinausgehenden Vorbringen verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Ratz aaO Rz 325; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 40, 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile vom Kollegialgericht nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§§ 285i, 498 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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