Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Anton H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Anton H***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19.Juli 1992 in T*****
(zu I) versucht, Magdolna H***** und Belane B***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung (zu einer Handlung, nämlich) zur Abrechnung von Getränken zu nötigen, indem er mit einem heißen Bügeleisen sowie mit Schlägen und Trittten gegen sie vorging und Belane B***** mit einer auffallenden Verunstaltung bedrohte, sowie
(zu II) durch die zu I angeführte Tat vorsätzlich nachgenannte Personen am Körper verletzt, und zwar
1) Magdolna H***** eine Schädelprellung verbunden mit einer "fraglichen" Gehirnerschütterung leichten Grades sowie eine minimale oberflächliche Hautabschürfung im Bereiche der rechten Brust und
2) Belane B***** Verbrennungen ersten Grades am linken Unterarm, oberflächliche Hautabschürfungen im Bereiche des rechten Oberschenkels sowie der rechten Leistenregion und eine Prellung im Bereich des rechten Unterschenkels erlitten.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 11 StPO gestützt wird.
Dem Vorbringen in der Beweisrüge (Z 5 a) zuwider bestehen gegen die Urteilsfeststellung, daß das Bügeleisen, mit dem der Beschwerdeführer Belane B***** attackiert hatte, heiß war, keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken; gleiches gilt für die bekämpfte Urteilsannahme, der Nichtigkeitswerber habe gedroht, der Zeugin B***** das Gesicht zu zerschneiden.
Sofern der Angeklagte auf seine "durch nichts zu erschütternde Verantwortung" verweist und vermeint, das Erstgericht hätte deshalb zur Feststellung gelangen müssen, daß "es zu überhaupt keiner Nötigung gekommen" sei und der Beschwerdeführer keinesfalls mit Nötigungsvorsatz gehandelt habe, bekämpft er in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Unter Relevierung der Z 11 rügt der Nichtigkeitswerber, das Schöffengericht habe nicht gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1.März 1995, AZ 10 Vr 167/94, mit dem er wegen der Vergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, Bedacht genommen.
Dem ist zu entgegnen, daß bei Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen anderer Art gemäß dem Kumulierungsgrundsatz des § 22 Abs 1 FinStrG gesonderte Strafen für die Finanzvergehen und die anderen strafbaren Handlungen auszusprechen sind, sodaß die Verhängung von Zusatzstrafen zu Sanktionen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig ist (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelantrag u.a. begehrt, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zu nochmaliger Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, daß der Oberste Gerichtshof nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des § 281 a StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat) die Hauptverhandlung "vernichtet", die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz verweist und die nötige Verfahrensverbesserung anordnet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund nach § 281 a StPO erblickt. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.
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