Spruch:
Helmut K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Über Helmut K***** wurde mit Beschluss der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2010 (ON 11) wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft verhängt und mit weiterem Beschluss vom 31. Mai 2010 (ON 16) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte seinerseits die über Helmut K***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Grundrechtsbeschwerde bekämpft der Beschuldigte die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts hiezu seien lebensfremd und eine „unzulässige Scheinbegründung“, weil der Beschuldigte nur einen Suchtgiftlieferanten gehabt habe, der ebenfalls in Haft sei. Der nunmehr „geläuterte“ Helmut K***** habe selbst keine Kontakte zur „Suchtgiftszene“ und werde hinkünftig sein Leben in geordneten Bahnen führen.
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Eine solcherart willkürliche Annahme des Haftgrundes vermag die Beschwerde nicht darzulegen, zumal das Oberlandesgericht die vorgebrachten Umstände in seine Erwägungen einbezogen und seine Prognoseentscheidung darüber hinaus auf den sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergebenden Aufbau eines nicht unbedeutenden Verteilernetzes sowie die gute Organisation und die erhebliche kriminelle Energie, mit der der Beschuldigte Suchtmittel in Umlauf gesetzt habe, gestützt hat (BS 6).
Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).
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