European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00084.21Y.0817.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des K***** K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2021, GZ 151 Hv 17/19v‑68, mit welchem der Antrag des wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB Verurteilten auf Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens abgewiesen worden war, als verspätet zurück.
[2] Die dagegen ergriffene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)