OGH 15Os84/21y

OGH15Os84/21y17.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen K***** K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2021, AZ 9 Bs 88/21x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00084.21Y.0817.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des K***** K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2021, GZ 151 Hv 17/19v‑68, mit welchem der Antrag des wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB Verurteilten auf Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens abgewiesen worden war, als verspätet zurück.

[2] Die dagegen ergriffene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).

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