Spruch:
Stefan K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Stefan K***** liegen nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 21. Juni 2010 zu 1./ das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, zu 2./ die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und zu 3./ die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zur Last.
Danach habe - soweit haftrelevant - am 8. Mai 2010 in T***** im Zusammenwirken mit Labinot P*****
1./ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Taxilenker Ihab M***** rund 55 Euro Bargeld sowie „eine weitere Geldbörse mit Bargeld in unbekannter Höhe“ mit dem Vorsatz abgenötigt und abzunötigen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem P***** den Genannten in den Schwitzkasten nahm und verbal gefährlich bedrohte, während K***** gleichzeitig auf ihn einschlug, worauf der Taxilenker flüchten konnte, jedoch von K***** verfolgt und mehrmals gegen den Körper getreten wurde, wodurch er auch Verletzungen erlitt, wobei die Wegnahme der weiteren Geldbörse infolge ausgelösten Alarms und Hilferufens des Opfers unterblieb.
Am 10. Mai 2010 wurde über Stefan K***** die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 verfügte der Ermittlungsrichter die Fortsetzung der Haft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO. Einer dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben und es wurde die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0114488 [T2]).
Diesen Kriterien wird die Grundrechtsbeschwerde weder mit Behauptung, der Angeklagte habe keine Straftat begangen und befinde sich unschuldig in Untersuchungshaft, noch mit einer wörtlichen Wiederholung des Vorbringens der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerecht.
Das Oberlandesgericht hat die Dringlichkeit des Tatverdachts unter Verweis auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten Labinot P***** und des Zeugen Ihab M***** hinreichend begründet. Eine taugliche Auseinandersetzung damit lässt die Beschwerde aber vermissen, weil sie mit der bloßen Berufung auf die Unschuldsvermutung und dem Verweis auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein Teil der Raubbeute gefunden worden war, weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses darzutun vermag, noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über den dringenden Tatverdacht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).
Indem die Beschwerde die tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichts zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO nicht in Frage stellend die daraus abgeleitete Prognose als verfehlt bezeichnet, zeigt sie keine Willkür der Haftentscheidung auf, woran auch die Behauptung nichts zu ändern vermag, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung einen Arbeitsplatz in Aussicht gehabt hätte.
Soweit die Beschwerde im Rahmen des Einwands der Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie der Forderung nach Anwendung gelinderer Mittel von der Unschuld des Angeklagten, in der Folge aber auch bloß von einer nach Abs 2 des § 142 StGB privilegierten Tat ausgeht, orientiert sie sich nicht an der gegebenen Anfechtungsgrundlage.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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