OGH 15Os79/92-5

OGH15Os79/92-52.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Februar 1992, GZ 5 c Vr 6515/91-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef G***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Josef G***** am 16.Juli 1990 in Wien den Betriebsprüfer Oberrevident Manfred P***** des Finanzamtes für Körperschaften anläßlich einer Betriebsprüfung der Firma G***** GesmbH als Sachbearbeiter einer Wiener Steuerberatungskanzlei durch Anbieten eines Geldbetrages von 80.000 S dazu zu bestimmen versucht, bescheidmäßig das Buchprüfungsergebnis anstelle des erwarteten steuerlichen Mehrergebnisses von 600.000 bis 700.000 S unter 300.000 S festzusetzen und durch diesen wissentlichen Befugnismißbrauch den Staat in seinem Recht auf Einhebung der der Sach- und Rechtslage entsprechenden Abgabenschuld zu schädigen, wobei er sich des angesonnenen Befugnismißbrauches durch den Beamten gewiß war.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt er die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Nachweis dafür, daß auch bei Hinzurechnung von 600.000 bis 700.000 S in bezug auf die die Firma G***** GesmbH treffenden Steuerlasten ein positives Prüfungsergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Verfahrensrüge kommt aber schon aus formalen Gründen keine Berechtigung zu. Abgesehen von der Frage der Relevanz, wäre es angesichts der Tatsache, daß die Betriebsprüfung der G***** GesmbH letztendlich eine Steuernachforderung von 2,9 Mill S ergab, Sache des Beweisführers gewesen darzutun, auf Grund welcher Umstände die Beiziehung eines Buchsachverständigen das von ihm angestrebte Ergebnis einer Steuernachforderung von nicht mehr als 300.000 S erwarten und eine Einschätzung in dieser Höhe als im Ermessen des Beamten gelegen annehmen lassen könnte. Ein relevanter Beweisantrag muß nämlich außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit (soweit sich dies - wie vorliegend - nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens das Erstgericht feststellen konnte, daß schon am Tag der Tat auf Grund des Fragenkatalogs Steuernachzahlungen von 940.000 S evident waren und die Firma G***** zu diesem Zeitpunkt annehmen konnte, daß sich eine Steuernachforderung von 1,2 Mill S ergeben habe, das tatsächliche Betriebsprüfungsergebnis schließlich zu einer Steuerforderung von 2,9 Mill S geführt hat, ist aus der Sachlage nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beiziehung eines Buchsachverständigen das vom Angeklagten erhoffte Beweisergebnis erbringen könne. Derartige Gründe darzutun hat der Beschwerdeführer aber bei Stellung des Beweisantrags unterlassen.

Mit der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte eine mangelhafte Begründung der Feststellung, er habe gewußt, daß Oberrevident Manfred P***** bei Herabsetzung der steuerlichen Mehrbelastung seine ihm als Beamten zukommende Befugnis mißbrauchen und dem Staat einen Schaden in seinem Recht auf Besteuerung zufügen würde. Der behauptet Begründungsmangel bezieht sich - durch Hervorhebung durch Unterstreichung deutlich gemacht - ausschließlich auf den Begriff der Wissentlichkeit. Er haftet dem Urteil allerdings in Wahrheit nicht an, weil die erkennenden Richter ihre Feststellung, Josef G***** habe in dem Wissen gehandelt, daß Manfred P***** seine ihm als Beamten zukommende Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er bei der Steuerfestsetzung ein steuerliches Ergebnis von (nur) 300.000 S erreichen sollte, wissentlich mißbrauchen würde (S 143), und er habe gewußt, daß Oberrevident Manfred P***** dazu seine ihm als Beamten zukommenden Befugnisse mißbrauchen und dem Staate .. einen Schaden an seinem Recht auf Besteuerung zufügen würde (S 138), ersichtlich unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse, vor allem der für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen P***** über die Ablehnung des ihm angebotenen Geldbetrages erschlossen und mit dem Hinweis darauf auch ihrer Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO in ausreichendem Maße nachkamen. Der Mängelrüge mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist unbegründet. Wenn der Angeklagte im wesentlichen in Wiederholung seiner bisherigen Verantwortung die Schlußfolgerung der Tatrichter aus dem ihnen vorliegenden Beweisergebnis in Frage stellt, bekämpft er damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Weise lediglich deren Beweiswürdigung, ohne mit seinen - vom Schöffengericht weitgehend ohnedies berücksichtigten - Argumenten erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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