Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich L***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 13.August 1996 in Hopfgarten an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst
I. verursacht, indem er im Erdgeschoß des Wohngebäudes der Karl und Lisa S***** mit einem Feuerzeug einen Diwan anzündete;
II. zu verursachen versucht, indem er in der Lagerhalle der Firma R***** eine über einen Holzstapel gespannte Plastikplane an zwei Stellen und einen Kartonagenstapel anzündete.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 252 Abs 1 StPO geltend, weil die Zustimmung zur Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Heinz P***** nur unter der Bedingung erfolgt sei, daß dem Antrag auf Ergänzung und Erörterung dieses Gutachtens Folge gegeben werde.
Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (317) wurde zunächst gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO das angeführte Gutachten (ON 11) verlesen. Daraufhin beantragte die Verteidigerin "die Ladung des Sachverständigen zur Ergänzung des Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß ein mangelndes Unrechtsbewußtsein beim Angeklagten durch Alkoholeinfluß vorliege". Dessen ungeachtet erklärte sich die Verteidigerin anschließend mit der Verlesung des Gutachtens ausdrücklich einverstanden. Daß eine Bedingung daran geknüpft worden sei, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, das in der von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterfertigten Fassung, deren Berichtigung nicht begehrt wurde, Grundlage für die Rechtsmittelentscheidung ist (Mayerhofer StPO4 § 271 E 8).
Demnach erfolgte die Verlesung der Expertise ohne Verletzung des § 252 Abs 1 StPO, weshalb der Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Durch die Abweisung des zitierten Beweisantrages wurden aber auch - entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) - Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Hat doch der Sachverständige in seinem durch berechtigte Verlesung in das Beweisverfahren eingebrachten schriftlichen Gutachten zur Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ausdrücklich Stellung genommen und eine volle Berauschung mit Sicherheit ausgeschlossen (99 bis 101). Bei dieser Sachlage hätte es aber bei Antragstellung eines Vorbringens darüber bedurft, aus welchen Gründen die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete - dem vorliegenden Gutachten widersprechende - Ergebnis haben werde (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19 ff).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat Josef F***** als Auskunftsperson nicht davon gesprochen, "daß er auf Grund des Torkelns des Angeklagten erkannte, daß dieser stark alkoholisiert ist". Vielmehr hat Josef F***** bei der Gendarmerievernehmung nur angegeben, daß der Mann (gemeint der Angeklagte) etwas am Gehsteig getorkelt sei (177). Diese Aussage steht mit den übrigen auf die eigenen Angaben des Angeklagten und auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Heinz P***** gestützten Feststellungen, der Angeklagte habe im Tatzeitpunkt maximal den Zustand einer leichten Berauschung erreicht (US 10/11), nicht in Widerspruch, weil auch eine leichte Alkoholisierung ein geringfügiges Torkeln verursachen kann; das Schöffengericht mußte sich daher mit ihr als nicht entscheidungswesentliches Detail nicht näher auseinandersetzen.
Auch die Einwände gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite versagen. Hat doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt und auch zugestanden, daß er sich vorgestellt habe, "daß es abbrennt" (315). Diese Verantwortung und die festgestellten objektiven Umstände der Tat vermögen den von den Tatrichtern angenommenen Vorsatz mängelfrei zu tragen.
Ein formeller Begründungsfehler liegt daher nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich eine vom vollständigen Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung, daß dieser nicht alle subjektiven und objektiven Merkmale des angewendeten Strafgesetzes enthält.
Die Beschwerde übergeht aber jene Feststellungen, wonach der vom Angeklagten zum Faktum I verursachte Brand bereits ein solches Ausmaß erreicht hatte, daß dieser nur durch den massiven Einsatz der Feuerwehr, also nicht mehr mit gewöhnlichen Mitteln, beherrscht werden konnte und erst dadurch weitere Gefahren für unmittelbar angrenzende Häuser und die dort lebenden Menschen verhindert werden konnten (US 6). Der geringe, im Urteil nicht ziffernmäßig festgestellte Schaden und die Tatsache, daß Menschen im Zeitpunkt des Brandes nicht im Haus anwesend waren, stellen nur einzelne Indizien für die Beurteilung des Brandes als Feuersbrunst dar, wobei die Beschwerde jedoch die übrigen vom Erstgericht herangezogenen Beurteilungsgrundlagen wie Holzkonstruktion des betroffenen Hauses, unmittelbar angrenzende bewohnte Häuser, Lage im Zentrum von Hopfgarten und notwendiger massiver Löscheinsatz der Feuerwehr außer acht läßt.
Zum Faktum II orientiert sich das Rechtsmittel neuerlich nicht an den Urteilstatsachen, namentlich nicht an der Konstatierung der Lage der Halle im verbauten Ortsgebiet, sondern bestreitet lediglich die Feststellung, daß die Tathandlung des Angeklagten geeignet war, eine Feuersbrunst herbeizuführen (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (§ 285 i StPO).
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