Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und über Peter M***** nach § 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe von 300.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und das Finanzamt auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG zu 300.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in der Zeit von 1987 bis 1993 in Klagenfurt unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Betriebseinnahmen sowie durch Geltenmachung von (Privat-)Ausgaben, die nicht der betrieblichen Abzugsfähigkeit unterliegen, eine Verkürzung folgender Abgaben bewirkt:
1./ der Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 34.591,81 S,
2./ der Einkommensteuer im Gesamtbetrag von 1,415.896 S,
insgesamt 1,450.487,81 S.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht ua eine "einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafe" als erschwerend.
Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge nach Z 3 zeigt mit dem (eine Verletzung des § 260 Abs 1 StPO behauptenden) Vorbringen, das ausgefertigte Urteil weiche vom verkündeten dahingehend ab, dass das Erstgericht einen "Wegfall für Verkürzungen von Dienstleistungen der Brigitte K***** und des Kurt M***** 1992 in der Höhe von 53.663 S" verkündet, dies aber in der Urteilsausfertigung nicht angenommen habe, keinen - allein unter Nichtigkeitsdrohung stehenden - Verstoß gegen Z 1 bis 3 des § 260 Abs 1 StPO auf, sondern (nach dem Beschwerdevorbringen) lediglich eine Divergenz der verkündeten Entscheidungsgründe zu jenen der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO). Der - in diesem Zusammenhang iSd § 260 Abs 1 Z 1 StPO allein relevante - Ausspruch der Verkürzung von 34.591,81 S Umsatzsteuer und 1,415.896 S Einkommensteuer im Zeitraum 1987 bis 1993 erfolgte widerspruchsfrei, während die Erwähnung einzelner (wie jener in der Beschwerde relevierten) Details zur Berechnung dieser Beträge bei der Urteilsverkündung (S 125/III) lediglich einen Teil der mündlichen Urteilsbegründung (§ 268 StPO) darstellte. An die mündlich verkündeten Entscheidungsgründe ist das Gericht aber bei der Urteilsausfertigung nicht gebunden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 270 Rz 12; SSt 51/36).
Als "Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz" rügt die Beschwerde weiters, dass das Schöffengericht die Feststellung zur "Abschlagzahlung F*****" (Punkt 1/b der Urteilsgründe) auf die Angaben der Zeugin Johanna R***** vor der Finanzbehörde gründete (US 27), ohne sie zu diesem Komplex in der Hauptverhandlung vernommen zu haben. Damit wird aber weder der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, noch - infolge Zustimmung zu sämtlichen durchgeführten Verlesungen (S 122 f/III) und Unterlassung einer entsprechenden Fragestellung an die Zeugin in der Hauptverhandlung auch durch den Verteidiger - ein anderer dargetan. Der Beschwerde zuwider waren die Angaben der Zeugin nicht Inhalt des gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesenen Akts II-259/96 des Finanzamts Klagenfurt - vielmehr stützte das Erstgericht seine Begründung ersichtlich auf andere gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesene Aktenteile (siehe S 41/I und S 83 der Beilage ./2 in Bd. III) -, sodass die auf dieser Annahme beruhenden Beschwerdeausführungen keiner weiteren Erörterung bedürfen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) vermag eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung des Antrags auf Enthebung des Buchsachverständigen DDr. Johann N***** nicht aufzuzeigen. Erhebliche Einwendungen gegen den Experten iSd § 120 StPO hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zumal sich die behaupteten, eine Befangenheit indizierenden Umstände nicht verifizieren ließen (S 98 f/III). Aus einer außergerichtlichen Äußerung des Sachverständigen über seinen Gutachtensauftrag gegenüber einem Angehörigen des Angeklagten ist ein Fehlen der Objektivität des Gutachters ebenso wenig ableitbar wie aus dem Umstand, dass dieser seine Befundaufnahme ohne (im Übrigen auch nicht im Gerichtsauftrag enthaltene) vorherige "Kontaktaufnahme" mit dem (zur Sache bereits wiederholt befragten) Angeklagten vorgenommen hat. Das Erstgericht hat den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen daher zu Recht abgewiesen.
Mit der Behauptung, dass das vorliegende Gutachten mangelhaft sei und daher dem Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen iSd §§ 125, 126 StPO stattzugeben gewesen wäre, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässig die - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik die Expertise für mängelfrei erachtende (S 120/III iVm US 31) - tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 133).
Den Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen Waltraud I***** und Brigitte R***** durfte das Erstgericht im Ergebnis zu Recht abweisen, weil weder im Beweisantrag noch in der Beschwerde dargetan werden konnte, inwieweit allfällige Aussagen der Zeuginnen dahingehend, sie hätten keine Jahresabschlussarbeiten verrichtet, geeignet seien, die - auf mehrere Beweisergebnisse in ihrer Gesamtschau gestützten (US 20 ff) - Schlüsse des Schöffengerichts, dass die Gattin des Angeklagten solche Arbeiten nicht ausgeführt hätte, in Frage zu stellen, zumal neben anderen Mitarbeitern insbesondere der Angeklagte selbst - der darüber keine Aufzeichnungen führte - Jahresabschlüsse verfasst haben kann (S 29, 35, 83, 110 f, 112, 115 f je III).
Letzteres gilt auch für Jahresabschlüsse hinsichtlich der Klientin G*****, weil aus allfälligen Divergenzen zu den bezughabenden Arbeitsaufzeichnungen nicht zwingend auf Abschlussarbeiten der Gattin des Angeklagten zu schließen wäre, sodass auch der Antrag auf Beischaffung der Honorarnote in dieser Sache zu Recht abgelehnt werden durfte.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellungen bezüglich der Punkte "Abschlagszahlungen F*****" (Punkt 1/b) sowie "Auf dem Privatkonto gebuchte Erlöse" (Punkt 1/c) hinreichend begründet (US 27f) und dabei auch die Verantwortung des Angeklagten nicht unerörtert gelassen, sondern als durch die vorliegenden Beweise widerlegt verworfen (US 26), ohne dass es verhalten war, auf jedes Detail seiner Ausführungen einzugehen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 8). Ob der Angeklagte dabei die Vorwürfe zur Gänze bestritten oder sich auf angeblich von seinen Kanzleiangestellten zu verantwortende "Fehlbuchungen" berufen hat, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung, zumal nicht ersichtlich ist und auch die Beschwerde nicht darzutun vermag, inwieweit fehlerhafte Buchungen den Angeklagten, der diese Einnahmen überhaupt nicht deklariert hat, exkulpieren könnten.
Auch zum "Beschäftigungsverhältnis Renate M*****" (Punkt 9) haben die Tatrichter eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründet, aufgrund welcher Erwägungen sie die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen getroffen (US 30 ff) und daher die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen haben (US 26). Mangels Bedeutung für die Sache mussten sie dabei auf sämtliche Umstände (siehe aber US 13 f) einer nicht den vom Schuldspruch erfassten Tatzeitraum (1987 - 1993) betreffenden, sondern bereits zuvor (vom Betriebsprüfer K***** für den Zeitraum 1984 - 1986) vorgenommenen Betriebsprüfung (Beilage ./G zu ON 63) ebenso wenig eingehen wie auf die Aussage des Zeugen St*****, dass ihm die Existenz eines Büroraums in der Wohnung des Angeklagten bekannt sei (S 105/III). Mangels Relevanz der Frage, welche Personen die von Renate M***** nicht verrichteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt haben (vgl dazu die obigen Ausführungen zur Z 4), war auch eine Erörterung der Behauptungen des Angeklagten in Bezug auf Brigitte R***** und Margot I*****, nicht erforderlich.
Dem weiteren Vorbringen zuwider bedurfte es zu den - hinreichend begründeten (US 33) - Feststellungen zum "Gehaltszuschuss B*****" (Punkt 13) keiner Erörterung des vom Angeklagten behaupteten Vermerks in seiner Buchhaltung (S 291/II), weil ein solcher allein den abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten noch nicht gerecht wird (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 8a).
Zur Abfertigung Au***** (Punkt 14) hat das Schöffengericht seine Feststellung mängelfrei begründet (US 34) und zulässiger Weise die - der Beschwerde zuwider völlig inhaltsleere (S 135c und d in ON 5 und S 291/II), demnach auch nicht weiter erörterungsbedürftige - gerichtliche Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen (wiederum US 26). Mit seinem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer im Ergebnis (siehe auch S 25f/II) nur die unter anderem auf den persönlichen Eindruck von der Zeugin Johanna R***** gestützte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Mängelrüge Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen bezüglich der Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite (US 26) behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass dieser zwar tatsächlich in der Hauptverhandlung vom 10. Juni 1998 formal pauschal zugestanden hat, den Verkürzungen läge "allenfalls Fahrlässigkeit" zugrunde (S 287/II). In Hinblick darauf, dass er in seiner Verantwortung aber inhaltlich zum überwiegenden Teil der Verkürzungsbeträge bereits das objektive Vorliegen solcher in Abrede gestellt und auch in den übrigen Pukten kein Fehlverhalten seinerseits zugestanden, vielmehr seinen Mitarbeitern zugewiesen hat, stellt die - lediglich illustrativ im Rahmen der insbesondere auf das berufsbedingte Wissen des Angeklagten gestützten Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite aufgenommene - Urteilspassage, wonach der Angeklagte "ein fahrlässiges Verhalten selbst nicht behauptet" habe, keinen eine Nichtigkeit begründenden erheblichen Widerspruch dar (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 188a, 192, 193).
Keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand betrifft auch die als aktenwidrig gerügte, aber wiederum für die Beurteilung der Schuldfrage unmaßgebliche Urteilspassage, wonach sich Renate M***** "auch im gerichtlichen Verfahren" der Aussage als Zeugin entschlagen habe (US 32), zumal deren gegenüber dem Finanzamt Klagenfurt abgegebene Entschlagungserklärung durchaus auch als auf das gesamte (Finanzstraf-)Verfahren bezogen interpretiert werden kann ("... gegen ihren Ehemann eingeleiteten Finanzstrafverfahren ..." - S 279/I). Aus der bloßen Erwähnung der - ersichtlich nicht argumentativ in der Beweiswürdigung verwerteten - Entschlagung im Urteil ("Zu bemerken ist weiters ..." - US 32) kann ein Begründungsmangel nicht abgeleitet werden.
Ein - behaupteter - Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz kann aus einer - wie hier infolge Einverständnisses der Parteien - zulässigen Verlesung mit Mängelrüge nicht geltend gemacht werden.
Mit der Behauptung eines Rechenfehlers bei der Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrags infolge Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Verkürzungen betreffend Brigitte K***** und Kurt M***** orientiert sich die Mängelrüge schließlich nicht daran, dass das Schöffengericht diese Verkürzungen sehr wohl als gegeben angenommen hat (US 20 ff), wozu die Beschwerde auch nicht darzutun vermag, welche Mängel der diesbezüglichen Beweiswürdigung (US 32 f) anhaften sollen. Dass das Erstgericht an seine (anderslautende) mündliche Begründung bei der Urteilsverkündung nicht gebunden war, wurde bereits zur Z 3 dargetan.
Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit b) behauptet Feststellungsmängel, die eine Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte bezüglich der durch Nichtbeschäftigung seiner Gattin begründeten Verkürzungsbeträge einem Verbotsirrtum unterlegen sei, hindern würden, vermag aber keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die diese Behauptung stützen. Zum einen hat der Angeklagte selbst die genannten Verkürzungen stets bereits objektiv bestritten, indem er ein reguläres Beschäftigungsverhältnis seiner Gattin in seiner Kanzlei behauptete, zum anderen liegen unberücksichtigte Beweisergebnisse für einen allfälligen Irrtum des Angeklagten nicht vor. Behauptungen in Schriftsätzen des Verteidigers und aus Verfahrensvorgängen allenfalls ableitbare abweichende Rechtsansicht des Vorsitzenden zur Berechnung der Verkürzungen vermögen aber solche nicht zu ersetzen, sodass eine Verpflichtung des Erstgerichts, sich mit der Frage eines allfälligen Irrtums zu befassen, nicht bestand (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 9b E 34, 34a).
Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 10, der Sache nach jedoch aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (die Ausscheidung diese Geschäftsfalles aus der Berechnungsgrundlage würde keine Änderung der Beurteilung der dem Angeklagten zur Last fallenden Tat als Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung, sondern nur eine niedrigere Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages bewirken) behauptet die Beschwerde unter Bezugnahme auf den vom Angeklagten behaupteten Vermerk in seiner Buchhaltung (S 291/II) das Fehlen von Feststellungen zum "Gehaltszuschuss B*****" (Punkt 13), aus welchen sich ergeben würde, dass der Angeklagte seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ohnehin nachgekommen sei, oder einem Verbotsirrtum unterlegen sei, oder aber bloß fahrlässig gehandelt habe. Dieser Rüge mangelt es an der gesetzmäßigen Ausführung, weill sie über die Urteilsfeststellung hinweggeht, dass der Angeklagte vorsätzlich den gewinnmindernd angesetzten Lohnaufwand für Walter B***** nicht um die Lohnzuschüsse gekürzt hat, obwohl ihm diese Verpflichtung bewusst war (US 23, 26, 33). Im Übrigen stellt - wie schon zur Mängelrüge ausgeführt - ein bloßer Vermerk in der eigenen Buchhaltung keine Offenlegung im Sinne des § 119 BAO dar, so dass das Erstgericht - auch im Hinblick auf die Vollständigkeit der Würdigung der Beweismittel (Z 5) - zu einer Erörterung der diesbezüglichen Verantwortung nicht verhalten war.
Soweit der Beschwerdeführer auch mit der Strafbemessungsrüge (Z 11) einen Rechenfehler bei Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrages geltend macht, ist auf die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) zu verweisen. Da die Beschwerde nicht von den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes ausgeht, mangelt es ihr in diesem Umfang der gesetzmäßigen Darstellung.
Im Recht ist die Strafbemessungsrüge jedoch, soweit sie die Wertung einer finanzbehördlichen Vorstrafe aus 1988 als erschwerend rügt. Tatsächlich wurde diese Strafe aktenkundiger Weise bereits am 13. Oktober 1988 bezahlt (S 299/II) und ist daher gemäß § 186 FinStrG getilgt, sodass im Strafausspruch des Schöffengerichts eine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt wurde (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 § 33 Rz 4).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen.
Dabei wirkte der relativ lange Tatzeitraum und der Umstand als erschwerend, dass der Angeklagte zur Verwirklichung seines deliktischen Verhaltens andere Personen (teilweise unter Ausnützung seiner Stellung als Dienstgeber) zur Mitwirkung angestiftet hat, als mildernd hingegen die vormalige Unbescholtenheit, das längere Zurückliegen der Taten und seitherige Wohlverhalten in Zusammenhalt mit der relativ langen Verfahrensdauer.
Ausgehend von einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zum Doppelten des Hinterziehungsbetrags von 1,450.487,81 S entspricht eine Geldstrafe von 300.000 S, verbunden mit einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie der Schuld des trotz seiner verantwortlichen Stellung als Wirtschaftstreuhänder und gerichtlich beeideter Sachverständiger delinquierenden Angeklagten. Eine bedingte Nachsicht dieser Sanktion kam bei der gegebenen Sachlage aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und das Finanzamt Klagenfurt auf die Entscheidung zur Strafneubemessung zu verweisen.
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