OGH 15Os6/94 (RS0094175)

OGH15Os6/9417.2.1994

Rechtssatz

Der tatsächliche oder vermeintliche Bestand einer kompensablen Gegenforderung schließt den Bereicherungsvorsatz beim Betrug nur dann aus, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat mit Aufrechnungswillen handelt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluß ungerechtfertigter Bereicherung.

Normen

StGB §146 B2

15 Os 6/94OGH17.02.1994

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0150OS00006_9400000_001

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