European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00069.22V.0914.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 erster Fall, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von November 2014 bis 20. Februar 2015 in R* einen Teil der von * A* Gewahrsamsinhabern der F* GmbH & Co KG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggnommenen Textilrollen mit Stoffen erster und dritter Wahl in einem Verkaufswert von ca 165.000 Euro, somit Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, von A* gekauft, wobei er die Hehlereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten K* erhobene, auf Z 5, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern aus dem konkret beschriebenen „objektivierbaren Tatgeschehen“, der Berufserfahrung des K* als „Stoffkontrolleur“ in einem Unternehmen sowie aus den Schilderungen der Zeugin Fr*, wonach sie dieser bei Fragen nach einer Rechnung immer wieder vertröstet habe, abgeleitet (US 10 f).
[5] Soweit die Rüge aus den Angaben der Zeugin Fr*, sie habe Ausschussware bekommen und es sei ihr an der Ware des Rechtsmittelwerbers nichts besonderes aufgefallen, andere Schlussfolgerungen zieht als das Erstgericht, kritisiert sie nur dessen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld (vgl RIS‑Justiz RS0099455).
[6] Gleiches gilt für die unter dem Titel der Rechtsrüge (Z 9 lit a) angestellten Erwägungen, es sei „nicht unüblich“, dass der Arbeitgeber einer „Stofffirma“ Ausschussware billig oder kostenlos an seine Mitarbeiter abgebe, daher könne man dem Angeklagten eine „Faktenkenntnis“ nicht ohne weiteres unterstellen.
[7] Auch mit Spekulationen darüber, dass der Angeklagte „geradezu davon ausgehen musste, dass die Firma S* ihm sofort auf die Schliche gekommen wäre“, und er die Ware wohl außer Landes gebracht hätte, wird kein Feststellungsdefizit aufgezeigt, sondern neuerlich – unzulässigerweise – die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert.
[8] Entgegen der weiteren Kritik (Z 9 lit a) wurde die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten, auch in der Form der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB), von den Tatrichtern konstatiert (US 5: „Dem Zweitangeklagten kam es zudem darauf an, sich durch die wiederholten Käufe und Weiterverkäufe der gestohlenen Stoffrollen eine längere Zeit […] hindurch eine nicht bloß geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt“). Weshalb es den Feststellungen an einem Sachverhaltsbezug fehlen sollte, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
[9] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0116823; RS0124801). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter Hinweis auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten behauptet, es lägen keine spezial‑ oder generalpräventive Bedenken gegen die Anwendung der Diversion vor, die fehlende Verantwortungsübernahme durch den – nicht geständigen (ON 2 S 29 ff; ON 47 S 3 ff; US 7, 10) – Angeklagten aber übergeht (vgl RIS‑Justiz RS0126734; RS0116299).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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