Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Peter Maximilian De H***** enthält, wurde Manja Kathrin K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat die Angeklagte zwischen 1.Jänner und September 1994 in Fürstenfeld allein, ab September 1994 bis März 1995 in Fürstenfeld und Freilassing (Bayern) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen auch rechtskräftig verurteilten De H***** als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und ihren Mittäter unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, arbeitsuchende Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem sie in Zeitungsinseraten tatsachenwidrig Beschäftigungsmöglichkeiten bei Ölbohrfirmen anboten und in den Interessenten fälschlich den Eindruck erweckten, diesen gegen Entrichtung eines Bearbeitungsbetrages von je 900 S oder (zunächst) von 47,50 DM und 125 US-Dollar, später von 95 US-Dollar, lukrative Arbeitplätze im Ausland vermitteln zu können, zu Handlungen, nämlich zur Einzahlung der geforderten Bearbeitungsbeträge, verleitet, die einerseits durch die Tätigkeit der Angeklagten K***** 3.838 Personen an ihrem Vermögen um insgesamt mindestens 3,436.790,48 S, sohin in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, andererseits durch die Tätigkeit des Angeklagten De H***** eine nicht näher bekannte Anzahl von Personen um insgesamt 292.100,14 S schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die von der Angeklagten K***** auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Schuldspruch bekämpft sie mit Berufung.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde die Beschwerdeführerin durch das bekämpfte (entgegen der Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO nicht sofort, sondern erst zugleich mit dem Urteil mündlich verkündete) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (311/XIV) in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
In der Hauptverhandlung hielt der einschreitende Verteidiger die am 21. Juni 1996 beim Erstgericht eingelangten schriftlichen Beweisanträge (ON 101/XIV) kommentarlos "vollinhaltlich aufrecht" und beantragte - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (299/XIV), dessen Berichtigung nicht begehrt wurde und das demnach vollen Beweis macht - überdies zum Beweis dafür, "daß die Angeklagte von zahlreichen ausländischen Firmen Schriftstücke erhielt, aus denen sich ergab, daß diese Firmen Arbeitskräfte suchten und bereit waren, Arbeitskräfte aufzunehmen, wenn den Firmen solche Arbeitskräfte von der Angeklagten vermittelt werden, weiters die Einvernahme der Zeugen Peter K*****, Claudia W*****, Günther H***** und Anita P***** [wobei die Anschriften der beiden letztgenannten Zeugen nachgereicht werden] sowie von der Angeklagten innerhalb von zwei Monaten vorzulegende Briefe dieser Firmen".
Das Schöffengericht wies diese Anträge (hier zusammengefaßt wiedergegeben) wegen mangelnder Konkretisierung der sich aus den Beweisen ergebenden positiven Ergebnisse für die Wahrheitsfindung ab, ferner wegen ungenügender Präzisierung der beantragten Beweise und weil die Angeklagte erklärt hatte, sämtliche Unterlagen über den behaupteten Schriftverkehr vernichtet zu haben (abermals 311/XIV).
Die dagegen vorgebrachten Beschwerdeargumente versagen.
Abgesehen davon, daß - nach dem Inhalt des auch insoweit unberichtigt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls - von einem "präzisen Sachvorbringen" zum Beweis dafür, daß "meine Verantwortung richtig ist", auf der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Seite 18 nicht die Rede sein kann, ergibt sich schon aus der Diktion im mündlich gestellten Beweisantrag in Übereinstimmung mit der Beschwerdeausführung, daß die Tätigkeit der Angeklagten nicht nur auf den Betrieb eines "Adreßbüros" im eigentlichen Sinn gerichtet war, sondern sehr wohl auch auf "Arbeitskräftevermittlung". Einschränkend fügte sie jedoch da wie dort bei, "wenn" der Firma solche Arbeitskräfte vermittelt "werden" (299/XIV), und "wenn" ich ... Adressen von ... Arbeitskräften vermittelt "hätte" (384 f/XIV). Damit gesteht die Beschwerdeführerin selbst zu, Adressen arbeitsuchender Personen vereinbarungswidrig nicht weitergeleitet zu haben.
Nach den Urteilsfeststellungen wird der Angeklagten K***** aber gerade nicht der Betrieb eines "Adreßbüros" oder eines "Adressenvermittlungsbüros" an sich vorgeworfen, was die Nichtigkeitswerberin in erster Linie zu beweisen trachtete, sondern vielmehr die mit Täuschungs-, Schädigungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gemachten Zusagen, arbeitsuchenden Personen gegen Entrichtung eines (variablen) Bearbeitungsbetrages lukrative Arbeitsplätze bei ausländischen Firmen zu vermitteln, und zwar auch schon seit Jänner 1994 an einer Baustelle einer US-amerikanischen Firma auf den Bahamas, für eine Antwort aus dem Ausland zu garantieren (US 3 f, 11, 24) und - falls eine Antwort aus dem Ausland nicht erfolgte - die eingezahlten Bearbeitungsgebühren wieder zurückzuerstatten (US 11). Daß die Angeklagte in diesem Zusammenhang die in ihrem Büro eingelangten Bewerbungsunterlagen an die gewünschten Firmen tatsächlich nicht (zumindest nicht zur Gänze) weitergeleitet hat, wie das Erstgericht weiter feststellt (US 12, 25), ist daher als unerheblicher Teil des Betrugsplanes nicht mehr entscheidungswesentlich (vgl hiezu Foregger/Kodek StPO6 S 396). Denn eine durch die inkriminierten Malversationen der Nichtigkeitswerberin im Urteil genannte Anzahl von 3.838 Personen wurde schon durch die von ihnen eingezahlten Bearbeitungsbeträge betrügerisch geschädigt (US 4, 20, 24 f).
Die in Rede stehenden Beweisanträge waren daher schon vom Ansatz her verfehlt, weil zum einen die Beweisthemen nicht so substantiiert waren, daß bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten war (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 b); zum anderen wäre die Beschwerdeführerin angesichts der gegen sie sprechenden Verfahrensergebnisse unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, in der Hauptverhandlung konkret und gezielt darzutun, aus welchen Gründen die Durchführung der beantragten (von der Beschwerde genannten) Beweise dennoch geeignet war, für die Klärung der Schuldfrage entlastende Tatsachen ans Licht zu bringen (vgl Mayerhofer aaO E 19). Da dies nicht geschehen ist, wurden die Beweisanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne daß dadurch Gesetze oder Verfahrensgrundsätze eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens verletzt wurden.
Was die zugleich mit der Beschwerdeschrift vorgelegten photokopierten Urkunden anlangt (395 ff/XIV), von denen sich die ersten zwei überhaupt auf das Jahr 1993 beziehen, genügt hiezu der Hinweis, daß die Aufnahme von Beweisen im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist (Mayerhofer aaO § 281 II.).
Mit dem verfehlten Beschwerdehinweis schließlich, daß zwischen "Urteil" und "Anklage" ein Widerspruch bestehe, wird keiner der im § 281 Abs 1 Z 1 bis Z 11 StPO genannten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß dargetan.
Die Mängelrüge (Z 5) vermag keinen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen. Zunächst vermeint sie, in der einleitenden, erkennbar allgemein gehaltenen - ohnehin keinen für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstand berührenden - Konstatierung, wonach die Angeklagte Geschäftsführerin des gleichzeitig betriebenen "Adressenbüros" war (US 7 Ende des letzten Absatzes), eine Stütze ihrer Verantwortung gefunden zu haben, daß Gegenstand ihres Unternehmens nicht "Arbeitsvermittlung", sondern lediglich der Betrieb eines gewerbeordnungskonformen "Adressenbüros" war; sodann greift sie einen fallbezogen lediglich erklärenden Halbsatz aus dem Urteilstenor (US 4: "... weil die Arbeitsvermittlung und somit eine Gegenleistung nicht erfolgte") isoliert aus dem Gesamtzusammenhang heraus und behauptet pauschal und unsubstantiiert, aus der getroffenen Feststellung lasse sich nicht ableiten, daß eine Arbeitsvermittlung nicht erfolgt sei; zudem enthalte - nach Meinung der Rechtsmittelwerberin - das Urteil keine Hinweise, auf welche Aktenbestandteile oder sonstigen Beweisergebnisse sich die (von der Beschwerde nicht näher bezeichnete) prozeßentscheidende Feststellung gründe, zumal sich ihr Geständnis nur auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Firma G*****Consulting Corporation beziehe.
Solcherart setzt sich die Nichtigkeitswerberin - prozeßordnungswidrig - nicht nur über alle (insoweit unbekämpft gebliebenen) entscheidenden, im Kontext zu beurteilenden Sachverhaltstatsachen hinweg, die neben den aufschlußreichen Zeitungswerberinseraten auch den Vordruck eines "Antwort-Cupons" der Firma K***** miteinbeziehen (US 8 ff, 24 f), sondern übergeht auch die ausdrücklichen Hinweise des Schöffengerichtes, denenzufolge es die Konstatierungen über die bewußte Täuschung der Interessenten, deren vorsätzliche Schädigung und absichtliche unrechtmäßige Bereichung der beiden Angeklagten auf die umfangreichen Erhebungsergebnisse österreichischer und deutscher Sicherheitsbehörden (US 20), auf die objektivierten (Teil-)Geständnisse der Angeklagten (US 21 f) sowie auf die Angaben des gesondert verfolgten Hannes F***** US 22) und auf das (die vorhandenen Unterlagen verwertende) Gutachten des Sachverständigen Dr.K***** (US 23 f) stützt. Da die betrügerische Logistik der Beschwerdeführerin nach Gründung der Scheinfirma G***** Consulting Corporation grundsätzlich dieselbe geblieben war, konnten die Tatrichter in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zutreffend und mängelfrei auch daraus auf doloses Handeln der Angeklagten schon vor dieser Werbechampagne schließen.
Unberechtigt ist schließlich der Beschwerdevorwurf, die Urteilsfeststellung (US 13), die von K***** kassierten Bargeldbeträge von 3,436.790,48 S seien für eigene, jedenfalls für widmungswidrige Zwecke verwendet worden, sei nicht nachvollziehbar. Denn objektiv tatbildlich im Sinne des (als Erfolgsdelikt konzepierten § 146 StGB) handelt, wer einen anderen zu einem vermögensschädigenden Verhalten verleitet, indem er ihn über Tatsachen täuscht. Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (hier durch Einzahlung der "Bearbeitungsbeträge"), war das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der von der Angeklagten teils allein, teils im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 1, 3, 61; 15 Os 91/96 nv). Bei einem Zusammenspiel mehrerer gewerbsmäßig handelnder Betrugstäter (wie vorliegend ab September 1994) ist es zudem rechtlich unerheblich, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zugekommen oder dieser - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig nur bei einem von ihnen verblieben ist.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Zu dem in der beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Äußerung der Angeklagten enthaltenen Vorbringen, eine Gegenausführung der Staatsanwaltschaft sei ihr nicht zugestellt worden, ist darauf zu verweisen, daß die Anklagebehörde auf Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet hat (S 3 dd in ON 1).
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