European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00066.20Z.0814.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A***** K***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2. Oktober 2019 in G***** J***** K***** zu töten versucht, indem er ihr mit einem Stanleymesser mehrere Schnitte im Bereich des Halses, der Brust und des linken Oberarmes zufügte, „wodurch diese eine Schnittwunde im Nacken, fußwärts der rechten Ohrenregion bis zumindest links der Körpermittellinie, bis ins Unterhautfettgewebe reichend, eine Schnittverletzung an der linken Halsseite, von der Ohrenregion bis zur Drosselgrube reichend, den linken Kopfwendermuskel teilweise durchtrennend, von dieser abzweigend eine Schnittverletzung an der vorderen Halsseite, bis ins Unterhautfettgewebe reichend, von dieser ebenso abzweigend Schnittverletzungen von der Drosselgrube über die Brustbeinregion auf die rechte Brust, bis ins Unterhautfettgewebe reichend, sowie eine kleine oberflächliche Schnittwunde streckseitig am linken Oberarm, wobei diese auch ausgedehnte Schürfwunden linksseitig am Rücken und Schürfwunden und Hautunterblutungen an beiden Knien erlitt, wobei es nur aufgrund Beobachtung und angekündigter gewaltsamer Intervention eines Passanten beim Versuch geblieben ist“.
Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht und die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) verneint. Eventualfragen nach den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) und der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 StGB) blieben demgemäß unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 22. April 2020 (ON 79 S 67) gestellten Anträge auf
- Auswertung der beiden sichergestellten Handys (des Angeklagten) hinsichtlich der mit J***** K***** geführten Telefonate sowie des geführten SMS- und WhatsApp-Verkehrs zum Beweis dafür, „dass J***** K***** den Angeklagten aus eigenem immer wieder kontaktierte, stets engen Kontakt pflegte und auch dafür, dass der Angeklagte die Zeugin J***** K***** nicht bedroht hat und die beiden am 2. Oktober 2019 einen Besprechungstermin miteinander vereinbart hatten“;
- Auswertung des Handys des Angeklagten mit der schwarzen Klapphülle hinsichtlich der Lichtbilder aus dem Zeitraum November 2018 bis März 2019, welche die Zeugin J***** K***** in der Wohnung des Angeklagten nackt bzw spärlich bekleidet zeigen, zum Beweis dafür, „dass die Beiden entgegen der Ausführungen der Zeugin nach der Ehescheidung und während dieses Zeitraums wieder eine – auch intime – Beziehung hatten“;
-Vernehmung der gemeinsamen Tochter E***** K***** als Zeugin zum Beweis dafür, dass diese aus freien Stücken und nicht, weil sie unter Druck ihres Vaters stand, bei diesem leben wollte, dass der Vater mit der Kindesmutter insbesondere auch nach der Scheidung ein gutes Verhältnis gepflegt hat sowie auch dafür, dass die Zeugin J***** K***** den Angeklagten öfter immer wieder in dessen Wohnung aus eigenen Stücken aufgesucht hat.
Durch die Abweisung dieser Anträge (ON 79 S 68) wurden Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Soweit die Anträge darauf gerichtet waren, ob der Angeklagte und J***** K***** nach der Scheidung Kontakt hatten, ein gutes Verhältnis pflegten oder gar eine intime Beziehung hatten, und ob sie für den Tattag einen Besprechungstermin vereinbart hatten, ließen sie nicht erkennen, weshalb das jeweilige Beweisthema bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs mit Blick auf die dem Geschworenengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse geeignet sein sollte, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; RIS‑Justiz RS0116987; RS0107445).
Der unter Beweis zu stellende Umstand, dass die Tochter E***** K***** aus freien Stücken und nicht unter dem Druck ihres Vaters bei diesem lebte, lässt keinen Konnex zur Schuld ‑ oder Subsumtionsfrage erkennen. Im Übrigen sind die Tatrichter ohnehin davon ausgegangen (ON 79 S 68; § 55 Abs 2 Z 3 StPO).
Die in der Beschwerde neu vorgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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