European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00066.16V.0719.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er zwischen 15. September 2014 und 23. Oktober 2015 in I***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer schizoaffektiven‑schizomanischen Psychose,
I) Mag. Dieter W***** (zu 1.–8.) und MMag. Dr. Hans U***** (zu 9.) durch insgesamt neun im Urteil wörtlich wiedergegebene briefliche Mitteilungen mit dem Tod bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar beispielsweise des Inhalts … „Rate dir, du fießer Hund, hau dir Messer in die Gurgel, verrecke wie eine Sau“ ... „spreng dich in die Luft“ … „von mir mindestens 1.000 Peitschen hiebe für euch Gesindel“ … „verreck wie Sau – ich schicke dich mit G***** und ca 1.500 Gleichgesinnte nach Saudi‑Arabien und lass auch Schwerverbrecher mit 1.000 Peitschen hieben bis zum Lebensende auspeitschen“ ... „du Drecksau wirst nicht mehr lange über mich herrschen“ ... „Ab mit dir, du gehörst ... ausgelöscht“ ... „dein Ende naht“,
II) Mag. Dieter W***** durch die briefliche Mitteilung „… reiß heraus mein Geld – nicht dein Geld, nicht Geld des Staates, alles Schwerverbrecher 1.000 Euro vom Ersparten oder dreh dich Heim, hau dir Messer ins Herz – Gurgel und verreck wie eine Sau – kannst du befolgen, eine Drecksau weniger auf Planet Erde“, mithin durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Geldbetrags von 1.000 Euro zu nötigen versucht hat,
sohin Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I.) und als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (II.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 „Z 9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche ihr Ziel verfehlt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen (US 9) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0099810). Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass der Betroffene zu erkennen gab, dass er selbst willens und fähig sei, das angekündigte Übel, nämlich den Tod zu vollziehen bzw dass der Eintritt des Todes von seinem Willen abhängig sei. Soweit die Beschwerde auf Grundlage der Verantwortung des Betroffenen, wonach es sich nur um Aufforderungen zur Selbsttötung gehandelt haben soll, und eigenständiger Erwägungen eine andere Beurteilung dieser Tatfrage (vgl RIS‑Justiz RS0092588, RS0092538 [T3, T4]) anstrebt, kritisiert sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Das gilt auch für das Vorbringen, der Gesamtkontext der Schreiben weise „glasklar auf den sich Luft machenden Unmut des Betroffenen, nicht auf ernst gemeinte Drohungen hin“, der Betroffene hätte den Adressaten lediglich den „Rat“ erteilt, Selbstmord zu verüben.
Warum es darauf ankommen sollte, ob der Betroffene tatsächlich „fähig und willens“ war, die Drohungen umzusetzen (vgl RIS‑Justiz RS0127353), legt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dar.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeits-beschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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