OGH 15Os65/13t

OGH15Os65/13t26.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Eltahir Ah***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Februar 2013, GZ 37 Hv 4/13t-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eltahir Ah***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.1.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.2.) sowie (richtig:) des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er

A) von Dezember 2009 bis zu seiner Festnahme am 9. Dezember 2012 in I***** und am B***** Suchtgifte in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) jeweils mehrfach übersteigenden Gesamtmenge vorschriftswidrig (zu 1.) von Italien aus- und nach Österreich eingeführt sowie (zu 2.) anderen überlassen, und zwar:

1.) „indem er im Verlauf von mindestens 14 aufeinander folgenden Teilakten, davon in 13 Fällen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Oussama A***** bzw einem noch nicht identifizierten Mann namens 'Abbas' als Mittäter (§ 12 StGB) insgesamt mindestens 95 Kilogramm an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich zumindest 5 % sowie mindestens ein Kilogramm ungestrecktes Kokain und eine nicht genau quantifizierbare Menge Heroin mit einem jeweils unbekannten Reinheitsgehalt auf dem Straßenweg von T***** über den B***** nach I***** transportierte;

2.) indem er die zu Punkt 1.) näher bezeichneten Suchtgiftquantitäten abzüglich der anlässlich seiner Festnahme am 9. Dezember 2012 sichergestellten 1982,4 Gramm Marihuana, sohin insgesamt mindestens 93 Kilogramm an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich zumindest 5 % sowie mindestens ein Kilogramm ungestrecktes Kokain und eine nicht mehr genau quantifizierbare Menge Heroin mit einem jeweils unbekannten Reinheitsgehalt, im Anschluss an deren Schmuggel in I***** den gesondert verfolgten Ahmed T***** ('Said') und Karim S***** ('Karim') übergab;

B) in der Nacht vom 8. Dezember auf den 9. Dezember 2012 in I***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich ca 1982,4 Gramm zuvor von Italien nach Tirol geschmuggeltes Marihuana mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich zumindest 14,6 %, bis zur Sicherstellung dieses Suchtgiftquantums mit dem Vorsatz besessen, dass dieses ebenfalls durch Übergabe an den gesondert verfolgten Karim S***** ('Karim') in Verkehr gesetzt wird.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden die Feststellungen des Erstgerichts zur Anzahl der Schmuggelfahrten und den dabei transportierten Suchtgiftmengen nicht unzureichend begründet. Die Tatrichter stützten ihre Konstatierungen nämlich - ohne Begründungsmangel - auf die als glaubwürdig erachteten, geständigen Angaben des Angeklagten in seinen Vernehmungen vor der Landespolizeidirektion Tirol (ON 3 S 15 ff und 37 ff), die er auch vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin (ON 5) aufrecht erhielt (US 5 f). Mit dem in der Hauptverhandlung erhobenen Vorwurf des Angeklagten, er sei bei der Vernehmung unter Druck gesetzt und beeinflusst worden, haben sich die Tatrichter im Übrigen ebenso auseinandergesetzt wie mit seiner Behauptung, er habe unter Zahnschmerzen gelitten und der Vernehmung deshalb nicht richtig folgen können (US 6).

Sofern die Rüge die Konstatierung des Transports einer fünf Kilogramm nicht übersteigenden Menge Cannabisharz bei der ersten Schmuggelfahrt im Dezember 2009 als unbegründet bekämpft, spricht sie angesichts der verbleibenden, dem Angeklagten zur Last liegenden Suchtgiftmengen keine die Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG berührende und somit entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Im Übrigen konnten sich die Tatrichter hiezu auf die Aussage des Angeklagten, im Rucksack wären mehrere Kilogramm Suchtgift gewesen, stützen (US 3 iVm ON 3 S 41 f).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Mit der Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge verkennt der Beschwerdeführer nicht nur den von dieser verschiedenen Anfechtungsrahmen, es gelingt ihm überdies auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Angemerkt sei, dass zu B. lediglich ein Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG vorliegt (siehe RIS-Justiz RS0119836). Da sich die Annahme mehrerer Vergehen durch das Erstgericht im konkreten Fall jedoch für den Angeklagten nicht nachteilig auswirkte, bedarf es keiner Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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