OGH 15Os64/95

OGH15Os64/951.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.März 1995, GZ 9 Vr 283/95-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.März 1993 in Graz fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert Berechtigten der ÖBB durch Einsteigen in die Lehrwerkstätte der ÖBB, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.

Eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit (Z 5) der Feststellungen

zur subjektiven Tatseite erblickt der Beschwerdeführer in der - nach

seiner Ansicht - "substanzlosen Floskel" in US 3: "(stieg) ... durch

ein nicht verriegeltes Fenster mit dem Vorsatz ein, in

Bereicherungsabsicht" ... Berechtigten der ÖBB fremde bewegliche

Sachen wegzunehmen.

Soweit - ohne weitere Begründung - Undeutlichkeit der Urteilsfeststellungen reklamiert wird, verkennt der Beschwerdeführer, daß der Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur dann undeutlich ist, wenn nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie verübt hat oder, wenn überhaupt nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 42). Neben der durch § 260 Abs 1 Z 1 StPO gebotenen individualisierenden Beschreibung wurde in den Urteilsgründen der Sachverhalt zur subjektiven Tatseite dahin konkretisiert, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz, sich an beweglichen (auf US 3 näher beschriebenen), der ÖBB gehörenden Sachen zu bereichern, in das Gebäude der ÖBB Lehrwerkstätte durch ein (nicht verriegeltes) Fenster eingestiegen ist, wobei es durch die Dazwischenkunft der Polizei beim Versuch geblieben ist (US 5). Solcherart ist aber die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Tat mit hinlänglicher Deutlichkeit beschrieben.

Unvollständig begründet hinwieder wäre ein Schuldspruch nur, wenn das Gericht bei Feststellungen entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht gewürdigt oder die Gründe nicht angegeben hätte, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtete. Der Beschwerde zuwider haftet dem bekämpften Schuldspruch kein derartiger Begründungsmangel in bezug auf die subjektive Tatseite an. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerdeausführungen die gebotene Konkretisierung unterlassen, welche Beweisergebnisse das Erstgericht übergangen haben soll, wird dem Urteil damit (der Sache nach) zu Unrecht - auch unter Hinweis auf die (vermeintliche) "Scheinbegründung", wonach die Tatrichter das Vorliegen der subjektiven Tatseite lediglich aus der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten abgeleitet hätten - unzureichende Begründung unterstellt; übergeht der Beschwerdeführer doch die überdies aus dem äußeren Tatgeschehen (Einsteigen in das Gebäude nach 20 Uhr, Vorhandensein leicht wegtragbarer Gegenstände, Spuren von den Schuhen des Angeklagten, die vom Fenster weg in die Raummitte führen, vgl US 3 und 5) nachvollziehbar abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der subjektiven Komponente. Soweit die Beschwerde aber die Bedeutung, die der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik unterzieht, bekämpft sie bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert einerseits mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte "in objektiver Hinsicht nur von der Tatbildlichkeit im Sinn des inkriminierten Tatbestandes ausgehen dürfen, wenn der Angeklagte tatsächlich eine fremde bewegliche Sache in seine Gewahrsame gebracht oder dies versucht hätte", die ausdrücklichen, den Versuch des genannten Deliktes tragenden Urteilsfeststellungen (US 3, 4), andererseits orientiert sie sich mit der Behauptung, das Erstgericht lasse jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit (zumindest bedingtem) Bereicherungsvorsatz keinen Zweifel läßt (vgl US 3 und US 5).

Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

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