Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 17.August 1993 und somit innerhalb der im § 284 Abs. 1 StPO genannten Frist meldete Siegfried H***** gegen das am 16.August 1993 gefällte Urteil Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und über die Strafe an (ON 10). Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger am 1.März 1994 zugestellt (S 129). Am 29.März 1994 wurde die schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe des Angeklagten der Post zur Weiterbeförderung an das Gericht übergeben (S 139).
Die durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, bewirkte Änderung der im § 285 Abs. 1 StPO normierten Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vom vierzehn Tagen auf vier Wochen hat keinen Einfluß auf Urteile, die vor dem 1.Jänner 1994 verkündet worden sind (Art IV Abs. 6 leg.cit.). Eine rechtzeitig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bekämpfte Urteil hätte daher bei Bedacht auf die Urteilszustellung an den Verteidiger am 1. März 1994 spätestens am 15.März 1994 zur Post oder bei Gericht abgegeben werden müssen.
Die erst am 29.März 1994 ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach verspätet und war - was gemäß § 285 a StPO iVm § 285 b Abs. 1 StPO schon Aufgabe der Vorsitzenden des Schöffengerichtes gewesen wäre - gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Da eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld gegen schöffengerichtliche Urteile im österreichischen Strafprozeßrecht nicht vorgesehen ist, war diese Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Strafberufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt jedoch in die Kompetenz des örtlich zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO), zumal - was die Berufung des Angeklagten betrifft - über diesen nur eine Strafe und keine weitere mit Berufung bekämpfbare Unrechtsfolge ausgesprochen wurde, sodaß der Mangel einer rechtzeitigen Ausführung der Berufung nicht deren meritorische Behandlung hindert (vgl § 294 Abs 2 StPO).
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