European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00064.23K.0629.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 1. Mai 2022 in M* * S*
1. außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt, indem er mit seiner rechten Hand erheblichen Druck auf ihren linken Oberschenkel ausübte und mehrmals kräftig versuchte, ihre zusammengepressten Beine auseinander zu drücken, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich mehrerer intensiver Berührungen ihrer Scheide oberhalb der Unterhose sowie eines Kusses ihrer bekleideten Brüste genötigt (US 5);
2. durch die sinngemäße Äußerung, er werde es noch schaffen, sie zu „ficken“, bis sie nicht mehr stehen könne, egal ob sie das wolle oder nicht, gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper und an der Freiheit bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * R*. Sie vernachlässigt, dass Gegenstand einer erfolgreichen Verfahrensrüge nur ein in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt vorgetragener Beweisantrag sein kann. Nach dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll wurde der schriftliche Beweisantrag (ON 20) bloß erörtert (ON 22 S 17, 18), nicht jedoch mündlich vorgetragen (siehe aber RIS‑Justiz RS0118060 [T2, T4], RS0099099; Danek/Mann, WK‑StPO § 238 Rz 7/6). Dass dieser in der Hauptverhandlung verlesen wurde (ON 22 S 19), ist prozessual unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0118060 [T2, T5]).
[5] Jedenfalls sprach der schriftliche Antrag (ON 20) auch keine schuld‑ oder subsumtionserheblichen Tatsachen an (siehe aber RIS‑Justiz RS0116503, RS0118319). Soweit unter Beweis gestellt hätte werden sollen, dass am Rücksitz des Fahrzeugs des Angeklagten Malerwerkzeug gewesen sei, weshalb er sich nicht auf die Rücksitzbank legen habe können, legte er nicht dar, weshalb die beantragte Beweisaufnahme eine erhebliche Tatsache ansprechen sollte, da die Tathandlungen zu (1.) am Vordersitz eines nicht näher bestimmbaren Fahrzeugs und zu (2.) außerhalb desselben stattfanden (US 3 ff).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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