Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mentor S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum von Juni 2008 bis 10. Oktober 2008 in Graz vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt 435 Gramm diacethylmorphinhältiges Heroin an Marcel P*****, Jacqueline M*****, Denise V*****, Evinn C*****, Arsen H*****, Christoph K*****, Clint Helmut B***** sowie an einen verdeckten Ermittler des Bundesministerium für Inneres (an Letzteren 284 Gramm mit einer Reinsubstanz von 79 Gramm; US 6) übergab.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese geht fehl. Der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund (Z 5a) will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit der Wiederholung seiner Verantwortung, dem Hinweis auf sein „differenziertes Geständnis" bezüglich von ihm in Verkehr gesetzter Suchtgiftmengen (das von den Tatrichtern ohnedies in ihre Erwägungen einbezogen wurde; US 8) und der Beteuerung seiner untergeordneten Beteiligung bei der Übergabe an den verdeckten Ermittler (vgl aber US 8 f sowie ON 20/S 9 ff) vermag der Beschwerdeführer keine solchen erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu erwecken. Gleiches gilt für den ohne konkreten Aktenbezug vorgetragenen Verweis auf die Aussagen der Zeugen Clint Helmut B***** und Jacqueline M*****, die sich nach Ansicht der Beschwerde in Widersprüche verwickelt haben. Zudem wurde deren in der Hauptverhandlung abweichendes Aussageverhalten von den Tatrichtern einer Erörterung unterzogen (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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