Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milan K***** des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall (gemeint: zweiter Strafsatz - präziser: vierter Qualifikationsfall) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 4.Jänner 1991 in H***** fremde bewegliche Sachen in 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigendem Wert anderen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in Gebäude in der Absicht begehen wollte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und es jeweils nur wegen der Dazwischenkunft Dritter beim Versuch blieb, und zwar:
1. Ing. Manfred und Johanna M*****, indem er zunächst die Tür zu deren Wohnhaus in der Johannesgasse 22 aufzubrechen und sodann das Wohnzimmerfenster aufzuzwängen versuchte;
2. Walter und Sylvia B*****, indem er die Terrassentür zu deren Wohnhaus in der Sperbergasse 4 aufzuzwängen versuchte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit in Ansehung der Urteilsfeststellung, wonach die am Nachbargrundstück (zum Wohnhaus der Eheleute M*****) sichergestellten Schuhabdrücke vom Schuhwerk des Angeklagten stammten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst das Wesen eines Begründungsmangels in der Bedeutung einer Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe den (eine entscheidende Tatsache betreffenden) Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (EvBl 1972/17; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 185, 191 zu § 281 Z 5). Die bezügliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte beim Verlassen des Anwesens der Eheleute M***** auf einer Rasenfläche des Nachbaranwesens "markante Schuhabdrücke hinterließ" (US 5), ist indes durch das Ergebnis der von der Gendarmerie am Tatort durchgeführten Erhebungen gedeckt, wonach ein vorläufiger Spurenvergleich eine Übereinstimmung mit den vom Angeklagten damals getragenen Sportschuhen ergab (S 7 f). Vor allem aber läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß das Schöffengericht insoweit ohnedies nicht von einer "hundertprozentigen Übereinstimmung" (vgl US 7) ausgegangen ist, sondern lediglich davon, daß die sichergestellten Schuheindruckspuren jedenfalls "ein Sportschuhprofil" aufgewiesen haben. Der Schöffensenat maß diesem Beweismittel "wegen der klaren Identifizierung des Angeklagten" - der unmittelbar vor der Tatbegehung (zu Punkt 1) von den Zeugen Johanna und Marion M***** vor ihrem Wohnhaus beobachtet werden konnte (US 7 iVm S 19, 224, 225), mit charakteristischem Einbruchswerkzeug (ua mit einem Brecheisen samt Vorrichtung zum Abdrehen von Zylinderschlössern) ausgerüstet war und bei seiner Festnahme (nach dem zweiten Diebstahlsversuch) gegenüber dem der tschechischen Sprache mächtigen Zeugen Walter B***** den bezüglichen Einbruchsversuch zugegeben hat (US 8 iVm S 18, 149) - zudem keine tragende Bedeutung bei.
In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Mängelrüge insgesamt lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die jedoch - nach wie vor - einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzogen ist; ein formaler Begründungsmangel in Ansehung entscheidungswesentlicher Konstatierungen wird damit in keiner Weise dargetan.
Auch mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Beschwerdeführer - wie schon die gewählten Formulierungen zeigen:
"Die Feststellung des Erstgerichtes ... erscheint äußerst kühn"
bzw "... wurde ein Beweismittel, welches eher für meine Unschuld
spricht, nicht richtig gewürdigt." - nur den Versuch, die schlüssig und einleuchtend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne aktenkundige Verfahrensergebnisse ins Treffen führen zu können, die geeignet sein könnten, intersubjektiv erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, das Erstgericht hätte ihn unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freisprechen müssen, so übersieht er, daß der bezeichnete Grundsatz nicht einer "negativen Beweisregel" gleichzuhalten ist und vor allem nichts darüber aussagt, wie sich das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen hat. Lassen daher Verfahrensergebnisse mehrere Auslegungen und Schlußfolgerungen zu, so ist das Gericht keineswegs gehalten, sich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen; es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Insoweit ist es jedenfalls nicht erforderlich, daß Schlußfolgerungen aus (zweifelsfrei festgestellten) Prämissen zwingend sind; genug daran, daß sie den Denkgesetzen entsprechen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 40, 42 a zu § 258).
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen die Urteilsannahme gewerbsmäßiger Verübung der ihm zur Last liegenden (versuchten) Diebstähle mit der Argumentation, es komme insoweit auf den subjektiven Tatbestand an, der jedoch vom Erstgericht in keiner Weise erhoben worden sei; die für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderliche Absicht, sich aus mehreren Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, könne, zumal die beiden Einbruchsversuche keine Beute erbracht hätten, weder aus der Erwerbslosigkeit des Angeklagten noch aus dem Umstand erschlossen werden, daß er bei seinem Aufenthalt in Österreich über kein Bargeld verfügte.
Bei diesen Einwänden übergeht der Beschwerdeführer jedoch ausdrückliche Konstatierungen des Schöffengerichtes (US 3, 9), welches die Absicht des Angeklagten zur wiederkehrenden Begehung der bezeichneten Taten zwecks Erzielung fortlaufender Einnahme überdies aus der "professionellen" Ausstattung (ua einer an der Innenseite der vom Angeklagten getragenen Jeansjacke angebrachten Lederschlaufe, um das eingangs beschriebene Brecheisen auch am Körper tragen zu können), abgeleitet und auf der Basis aller insoweit (mängelfrei) getroffenen Feststellungen gewerbsmäßige Tatbegehung - übrigens auch rechtlich zutreffend:
Leukauf-Steininger2 § 70 RN 3 ff, § 130 RN 3 mwN - bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Dies gilt gleichermaßen für den im Rahmen der Subsumtionsrüge erhobenen weiteren Beschwerdeeinwand, die Urteilsannahme einer 25.000 S übersteigenden "Schadenssumme" sei vollkommen unerfindlich und durch nichts begründet. Die solcherart in Wahrheit einen Begründungsmangel (Z 5) relevierende Beschwerde übergeht jedoch dabei, daß das Schöffengericht die Feststellung, wonach der Diebstahlsvorsatz des Angeklagten auf die Wegnahme von fremden Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert entsprechend der Qualifikation zum schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB gerichtet war, im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung daraus abgeleitet hat (US 10), daß in zwei ständig bewohnten Häusern Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände in einem 25.000 S übersteigenden Wert vorhanden sind und ein mittelloser, extra aus dem Ausland mit Einbruchswerkzeug anreisender Täter jedenfalls danach trachten wird, sich Sachen in einem den zuvor bezeichneten Betrag übersteigenden Wert auch tatsächlich zuzueignen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen; daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.
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