OGH 15Os5/95

OGH15Os5/951.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert Adolf P***** wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG sowie weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21.Oktober 1994, GZ 29 Vr 2151/93-21, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Erteilung der Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Zehetner, des Angeklagten P***** und des Verteidigers Dr.Toperczer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsangehörige Robert Adolf P***** der Finanzvergehen (zu I.) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG, (zu II.) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 3, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (zu III.) des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntwein- (nunmehr Alkohol-) und Tabakmonopols nach den §§ 44 Abs 1 lit c (nunmehr - seit Inkrafttreten des Art X BGBl 1994/681 mit dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl 1995/45, am 1.Jänner 1995 - § 44 Abs 1 lit b) und 13 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben -

(zu I.) gewerbsmäßig eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen sowie zu entziehen versucht, nämlich

(1.) zwischen 1990 und September 1993 in wiederholten Angriffen insgesamt ca 98,5 l Spirituosen mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von insgesamt 14.972,-- S;

(2.) in der Zeit von April 1993 bis September 1993 in 96 Angriffen insgesamt 371 Stangen Zigaretten mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von insgesamt 130.204,-- S;

(3.) am 18.September 1993 13 Stangen Zigaretten und 1,5 l Spirituosen mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 4.920,-- S, wobei es beim Versuch geblieben ist;

(zu II.) zwischen April 1993 und September 1993 gewerbsmäßig eine Verkürzung der auf 96 Stangen Zigaretten entfallenden Eingangsabgaben von insgesamt 34.130,-- S vorsätzlich bewirkt, indem er diese Monopolgegenstände, für die dem jeweils im gleichen Beförderungsmittel mitreisenden Manfred R***** im Rahmen von 96 Einreisevorgängen Zollfreiheit gemäß § 34 Abs 2 (Z 1) ZollG gewährt worden war, zu einem anderen als zu jenem Zweck verwendete, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterließ, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen und letztlich

(zu III.) durch die zu Punkt I. und II. angeführten Taten zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die dort bezeichneten Monopolgegenstände, nämlich Spirituosen mit einem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Branntwein von 4.753,-- S und Zigaretten mit einem Inlandsverschleißpreis von 169.420,-- S einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt (I.1 und 2.) und einzuführen versucht (I.3.).

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten hiefür nach § 38 Abs 1 (zu ergänzen: und nach § 44 Abs 2) FinStrG unter Anwendung des § 21 (Abs 1 und 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 150.000,-- S, wobei ein Teil von 120.000,-- S gemäß (zu ergänzen: § 26 Abs 1 FinStrG iVm) § 43 a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit zwei Monaten festgesetzt.

Weiters wurde gemäß §§ 35 Abs 4 (zu ergänzen: 38 Abs 1 letzter Satz), 44 Abs 3 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit c - richtig: lit a - FinStrG hinsichtlich der ergriffenen Monopolgegenstände der Verfall ausgesprochen.

Für die nicht beschlagnahmten (weil bereits verkauften) Zigaretten und Spirituosen sowie in Ansehung des (für die einzelnen Schmuggelfahrten verwendeten) Kraftfahrzeuges (der Marke VW Golf) wurden jeweils Wertersatzstrafen festgesetzt, und zwar für das Schmuggelgut gemäß § 19 (zu ergänzen: Abs 1 lit a und) Abs 3 FinStrG in der Höhe von 169.611,-- S (164.930,-- S in bezug auf die Zigaretten und 4.681 S hinsichtlich der Spirituosen), im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 19 Abs 1 lit b iVm § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG für das genannte Beförderungsmittel in der Höhe von 28.000,-- S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Letztlich wurde dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG die Weisung erteilt, die hinterzogenen Abgabenbeträge binnen Jahresfrist abzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil einerseits im Schuldspruch laut Punkt I.2. des Urteilssatzes hinsichtlich einer 275 Stangen übersteigenden Menge an Zigaretten (und im damit korrelierenden Teil des Punktes III. des Urteilssatzes) allein aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; andererseits macht er jenen der Z 11 leg cit gegen den Ausspruch der Wertersatzstrafen geltend; beides indes nicht zu Recht:

Nach den maßgeblichen Feststellungen zum Schuldspruch I.2. hat der (in Linz wohnhafte, allerdings in Ceske Budejovice (Budweis)/Tschechien beschäftigte) Beschwerdeführer zwischen April 1993 und September 1993 im Rahmen von 96 Reisebewegungen insgesamt 371 jeweils in Tschechien erworbene Stangen Zigaretten, die er teils in einem bauartbedingten Hohlraum unter der Abdeckplatte der Ladefläche, teils unter dem Vordersitz des auf seine Mutter Adolfine B***** zugelassenen, als Fiskal-LKW typisierten Kraftfahrzeuges der Marke VW Golf versteckt hatte, über die Straßengrenzzollämter Weigetschlag und Wullowitz nach Österreich eingeführt, ohne diese Ware zu deklarieren. Er handelte hiebei in der Absicht (§§ 5 Abs 2 StGB, 38 Abs 1 lit a FinStrG), sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahmsquelle (durch gewinnbringende Veräußerung der Zigaretten im Verwandten- und Bekanntenkreis) zu verschaffen. Ein Eigenverbrauch der Tabakwaren kam für den Angeklagten als Nichtraucher nicht in Betracht.

Bei diesen 96 Schmuggelfahrten wurde der Beschwerdeführer von seinem (gutgläubigen) Geschäftspartner Manfred R***** begleitet, der dabei jeweils eine Stange Zigaretten aus Tschechien nach Österreich einführte und dem für diese Monopolgegenstände Zollfreiheit gemäß § 34 Abs 2 ZollG gewährt worden war. R***** überließ in der Folge dem Angeklagten unentgeltlich diese Tabakwaren für erwiesene Gegenleistungen.

Etwa 80 aus der urteilsgegenständlichen Gesamtmenge stammende Stangen Zigaretten hat der Beschwerdeführer an unbekannt gebliebene Abnehmer verschenkt (US 5 f).

In der Rechtsrüge in Ansehung des ihm zu Punkt I.2. (und Punkt III.) des Schuldspruchs angelasteten Zigarettenschmuggels reklamiert der Angeklagte (auch unter der Behauptung von Feststellungsmängeln), daß er berechtigt gewesen sei, im Rahmen der im § 34 Abs 2 (Z 1) ZollG normierten Reisefreigrenze je eine Stange Zigaretten pro Einreise (sohin insgesamt 96 Stangen Filterzigaretten) zollfrei einzuführen; da derartige Waren gemäß § 49 ZollG von der Stellungspflicht ausgenommen seien, hätte ihm das Erstgericht den Schmuggel nicht hinsichtlich sämtlicher nach Österreich verbrachten 371 Stangen Zigaretten, sondern nur in bezug auf 275 Stangen anlasten dürfen. Da er 80 Stangen (nach der Aktenlage an Verwandte und Bekannte) weitergeschenkt habe, und die Zollfreiheit als Reisegut gemäß § 34 Abs 2 (Z 1) ZollG auch bei Zweckwidmung als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch zu gewähren sei, scheide insoweit eine Unterstellung des Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 35 Abs 3 FinStrG gleichfalls aus. Eine Tatbeurteilung als Abgabenhinterziehung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle komme - wenn überhaupt - lediglich in Ansehung von 16 Stangen Zigaretten (als Differenz zwischen den insgesamt 96 zollfrei eingeführten Stangen und den 80 als Geschenk gewidmeten) in Betracht.

All diese Einwände gegen ins Leere:

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Bestimmung des § 34 Abs 2 Z 1 ZollG (in der schon zur Tatzeit geltenden Fassung) regelt (ua) die Gewährung der Zollfreiheit in der Einfuhr von 200 Stück Zigarettten als Reisegut, wenn der Reisende (nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit gewöhnlichem Wohnsitz im Inland) sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt. Klar erkennbarer Zweck der letztbezeichneten Einschränkung ist die Ermöglichung einer wenig Zeitaufwand bedingenden Überprüfungsmöglichkeit.

Nach den eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen kann hinsichtlich der zu Pkt I.2. des Schuldspruches erwähnten Zigarettenmenge von einem Einbringen im mitgeführten Reisegepäck keine Rede sein, wurde das Schmuggelgut doch teils in einem Hohlraum, teils unter dem Vordersitz versteckt im Fiskal-LKW nach Österreich eingeführt. Überdies könnte - auch bei Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vom 18.September 1993 vor dem Zollamt Wullowitz über den "Import" seiner "Reisefreimenge" - nicht von einer zum Zeitpunkt des Einbringens bestandenen Widmung eines solchen Teiles als Geschenk oder zum Eigenverbrauch des Angeklagten ausgegangen werden, denn er hat (als Nichtraucher) sämtliche Tabakwaren mit dem Ziel gewinnbringender Weiterveräußerung nach Österreich eingeführt, mag er auch in der Folge einen Teil dieser Menge verschenkt haben (US 5 unten f).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung behauptet, nicht alle Zigaretten seien im Hohlraum oder unter den Sitzen versteckt gewesen und es sei teilweise ein Mercedes-PKW ohne entsprechenden Hohlraum verwendet worden, entfernt er sich unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen (US 5), die in seiner Nichtigkeitsbeschwerde weder mit Mängel- noch mit Tatsachenrüge (Z 5, 5 a) angefochten wurden. Eine Nachholung von unterlassenem Rechtsmittelvorbringen in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung ist nicht statthaft.

Das Erstgericht hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht den Import aller von Punkt I.2. des Schuldspruchs erfaßten - ausnahmslos eingabepflichtigen - 371 Stangen Zigaretten als jeweils unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- (und Erklärungs-)Pflicht erfolgte Entziehungshandlungen im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG zugerechnet.

Aber auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) mit dem Vorbringen, dem Erstgericht sei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 FinStrG) bei der Festsetzung des Wertersatzes nach § 19 Abs 1 lit a und b FinStrG durch Ablehnung jeglicher Anwendung des 5. Absatzes dieser Gesetzesstelle unterlaufen, erweist sich als unbegründet:

Nach § 19 Abs 5 FinStrG ist das Verhältnis des Wertersatzes - der hier als Äquivalent für den nicht mehr vollziehbaren Verfall einerseits hinsichtlich des schon veräußerten Schmuggelgutes (§ 19 Abs 1 lit a FinStrG), andererseits für das zur Begehung der Finanzvergehen benützte, im Eigentum einer anderen Person stehende Beförderungsmittel (§ 19 Abs 1 lit b FinStrG) verhängt wurde - zur Bedeutung der Tat und zum den Täter treffenden Vorwurf, sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht, zu prüfen (Dorazil-Harbich FinStrG § 19 Anm 8a). Je nach dem Ergebnis der Prüfung ist der Wertersatz entweder (in Höhe des gemeinen Wertes - § 19 Abs 3 FinStrG) auszusprechen oder von seiner Auferlegung (ganz oder teilweise) abzusehen.

Die Aufnahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung in den Kreis der den Wertersatz für das Schmuggelgut betreffenden Erwägungen ist schon deshalb kein Verstoß gegen das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" (Nichtigkeit iS des zweiten Falles des § 281 Abs 1 Z 11 StPO), weil dieses lediglich verbietet, jene Umstände, welche schon die Strafdrohung bestimmen, als Erschwerungs- (oder Milderungs-)grund zu berücksichtigen. Demnach darf bei der Gewerbsmäßigkeit voraussetzenden Strafbemessung gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden, was vorliegend auch nicht geschehen ist. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des den Wertersatz betreffenden § 19 Abs 5 FinStrG hingegen hat völlig unabhängig davon zu erfolgen, ob ein Finanzvergehen gewerbsmäßig begangen wurde oder nicht; maßgebend hiefür ist lediglich die Relation des Wertersatzes oder Wertersatzanteils zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf. Sonach ist denkmöglich, daß trotz gewerbsmäßiger Tatbegehung von der Verhängung eines Wertersatzes abgesehen oder auch bei nicht gewerbsmäßiger Tatbegehung der volle Wertersatz verhängt wird. Die Heranziehung eines bloß die Höhe der Strafdrohung nach § 38 Abs 1 FinStrG bedingenden Umstandes für die Beurteilung der Bedeutung der Tat iSd § 19 Abs 5 FinStrG verstößt demnach nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Zur Begründung des Ausspruches über den Wertersatz für das zur Durchführung der Finanzdelikte benützte Transportmittel (§ 19 Abs 1 lit b FinStrG) wurde - der Strafzumessungsrüge zuwider - nicht auf die Verwirklichung der Verfallsvoraussetzung des § 17 Abs 2 Z 4 aF (Z 3 nF) FinStrG (also die Begehung des Finanzvergehens mittels eines Beförderungsmittels, in dem das Schmuggelgut an Stellen verborgen war, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind) an sich, sondern (konkret fallbezogen) auf die besondere Beschaffenheit des Verstecks unter der Abdeckplatte der Ladefläche hingewiesen (US 7). Auch insoweit ist das Doppelverwertungsverbot daher nicht verletzt.

Das Schöffengericht hat die Geldstrafe nicht mit der Höchststrafe ausgemessen, in bezug auf den Wertersatz jedoch eine Ermäßigung nicht vorgenommen. Darin ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmung der Strafbemessung iS des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO zu erblicken, weil das Erstgericht die rechtlichen Grundlagen für eine Mäßigung der ausgesprochenen Wertersatzstrafen keineswegs schlechthin außer acht gelassen, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Maßnahme lediglich mit fallspezifischer Begründung verneint hat; demnach stellt das kritisierte Ergebnis seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung - selbst wenn es (wie hier) zur Auferlegung der vollen Höhe des Wertersatzes führte - eine ausschließlich mit (hier ohnehin ausgeführter) Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar (vgl Dorazil-Harbich aaO E 60; 14 Os 71/91; 12 Os 107/93 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze nicht berechtigt.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Wertersatzstrafen an sowie die gänzliche bedingte Nachsicht der Geldstrafe an.

Grundlage für die Strafbemessung ist stets die Schuld des Täters; dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei die §§ 32 bis 35 StGB Anwendung zu finden haben. Bei Bemessung einer Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs 1 bis Abs 3 FinStrG).

Die Höhe des Wertersatzes entspricht grundsätzlich dem gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände zur Zeit der Tat. Wenn der Wertersatz oder der Wertersatzanteil bei anteilsmäßiger Aufteilung zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht, ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen; hiefür sind die Grundsätze der Strafbemessung anzuwenden (§ 19 Abs 3 bis Abs 6 FinStrG).

Bei Ausmessung der Geldstrafe wertete das Schöffengericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Es mag zutreffen, daß der Berufungswerber sich zur Tatzeit in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Diesem zusätzlichen Milderungsgrund kommt aber angesichts der enorm hohen Zahl der Schmuggelfahrten kein entscheidendes Gewicht zu.

Neben dem umfassenden Geständnis, das dem Angeklagten ohnedies zugute gehalten wurde, kann - dem Berufungsvorbringen zuwider - der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht zusätzlich als weiterer Milderungsgrund in Frage kommen (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 26). Demnach hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig angeführt.

Die vom Angeklagten - für den Urteilszeitpunkt - behauptete geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nur eine der Strafzumessungskomponenten (arg "auch" in § 23 Abs 3 FinStrG) und demnach in ihrer Bedeutung gegenüber den sonstigen Strafzumessungsgründen abzuwägen (15 Os 126/88 ua). Mit der angesichts des Vorlebens des Angeklagten ohnedies großzügig gewährten teilbedingten Strafnachsicht ist dem ins Treffen geführten Umstand hinreichend Rechnung getragen.

Der Angeklagte wurde nachstehender Finanzvergehen schuldig erkannt:

Zu I des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels, wobei sich die Strafobergrenze gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG mit 600.392 S errechnet, zu II der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben, Strafobergrenze gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG: 136.520 S sowie zu III des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Branntwein- und Tabakmonopols, Strafobergrenze gemäß § 44 Abs 2 lit a und lit c FinStrG: 174.173 S.

Da alle drei erwähnten Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, ist gemäß dem Kumulationsprinzip für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG). Nach Lage des Falls beläuft sich diese Summe auf 911.077 S. Wieso das Erstgericht von einem strafbestimmenden Wertbetrag von (nur) 770.774 S ausgeht (US 6), ist unerfindlich.

Die Tatrichter verhängten über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150.000 S, somit eine Strafe, die weniger als 17 % des strafbestimmenden Wertbetrages ausmacht. Die Abwägung der - wie bereits erwähnt - vom Erstgericht vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe sowie die Berücksichtigung der vom Berufungswerber aufgezeigten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeigt, daß die vom Schöffengericht verhängte Geldstrafe bei Bedacht auf die gesetzliche Strafdrohung äußerst moderat ausgemessen wurde. Zu einer Reduzierung der Geldstrafe besteht sonach kein Anlaß.

Der Angeklagte ist zwar finanzstrafbehördlich unbelastet, seine Strafregisterauskunft weist jedoch bereits sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf; dabei wurde ihm bis jetzt bereits viermal bedingte Strafnachsicht gewährt. Die verfahrensgegenständliche neuerliche Straffälligkeit zeigt, daß ihn auch diese Rechtswohltat von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht abgehalten hat. Somit ist nicht anzunehmen, daß die Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht ihn vor neuerlicher Straffälligkeit bewahren wird. Demnach stehen spezialpräventive Belange dem Berufungsbegehren auf Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB entgegen.

Das Ermäßigungsbegehren mit Bezugnahme auf beide Wertersatzstrafen ist gleichfalls unbegründet. Der Berufungswerber hat durch vier Jahre hindurch Spirituosen und in 96 Fällen Zigaretten nach Österreich eingeschmuggelt. Diese professionelle Vorgangsweise verleiht sowohl dem Verschulden des Täters als auch dem Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen beachtliches Gewicht, sodaß wegen der Intensität der Bedeutung der Tat und des den Täter treffenden Vorwurfs die Voraussetzungen für ein gänzliches oder auch nur teilweises Absehen vom Wertersatz nicht gegeben sind.

Es kann daher auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Mit dem in der Berufungsausführung vorgebrachten Einwand, die Heranziehung des Inlandsverschleißpreises für die Ausmessung der Wertersatzstrafe wäre "unbillig", weil die tschechischen Tabakprodukte infolge minderer Qualität nicht denselben Verkaufswert wie österreichische Produkte hätten, wird der Sache nach die unrichtige Feststellung des strafbestimmenden Wertbetrages und damit die Anwendung eines gesetzwidrigen Strafrahmens iSd Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 1.Fall StPO behauptet (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 E 30 f). Diese Behauptung wird im gegenständlichen Verfahren erstmals in der Rechtsmittelschrift aufgestellt und ist demnach als Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes eine unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Schließlich kommt auch der - angemeldeten, jedoch nicht ausgeführten, aber auch nicht zurückgezogenen - Beschwerde gegen die erteilte Weisung keine Berechtigung zu. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs 2 FinStrG ist das Gericht verpflichtet (verbo: hat), im Falle der Gewährung bedingter Strafnachsicht wegen eines Finanzvergehens, mit dem eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden war, dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten. Insoweit steht dem Gericht gar kein Ermessen zur Verfügung, sondern nur in Ansehung der Bestimmung einer Leistungsfrist (§ 26 Abs 2 letzter Satz StPO), die vorliegend mit einem Jahr ohnedies in höchstzulässigem Ausmaß eingeräumt wurde, sodaß keine den Angeklagten erwachsene Beschwer erkennbar ist.

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