Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch (zufolge Teilrückziehung der Anklage) enthaltenden Urteil wurde Mathilde W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat sie im Bereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien vorsätzlich
I am 11.April 1985 durch Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 1983, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer für das Jahr 1983 um 110.628 S bewirkt;
II durch Einreichung unrichtiger, nicht alle Umsätze ausweisender Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung der Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1982 entsprechenden Voranmeldungen, eine in teilweiser Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) von 11,501.955 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, und zwar:
1 im Zeitraum März 1984 bis Februar 1985 für die Monate Jänner, Februar, April, Juni, Juli, September, November und Dezember 1984 in der Gesamthöhe von 3,431.980 S;
2 im Zeitraum März 1985 bis Jänner 1986 für die Monate Jänner, Mai, Juni, Juli, August, Oktober und November 1985 in der Gesamthöhe von 8,069.975 S,
sodaß sich der strafbestimmende Wertbetrag aus den Faktengruppen I und II mit 11,612.583 S bemißt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit in Ansehung des von ihr behaupteten Golddukatenlieferanten K***** getroffenen Feststellung, weil die Wendung "weshalb davon auszugehen ist, daß eine Person dieses Namens nicht existiert und folgedessen auch kein von ihm geleitetes Unternehmen, das vorsteuerabzugsberechtigt wäre", nicht erkennen lasse, ob der Lieferant der Beschwerdeführerin Unternehmer im Sinne des UStG gewesen sei oder nicht und sie hievon wußte. Dabei ignoriert die Beschwerdeführerin aber den dem zitierten im Urteil nachfolgenden, die mangelnde Unternehmereigenschaft des Lieferanten der Golddukaten und die subjektive Tatseite der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen.
Auch die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Überlegungen der Angeklagten über die bei einer eklatanten Umsatzsteigerung zu erwartenden Reaktionen des Finanzamtes in die Erörterungen der Tatrichter sehr wohl Eingang gefunden haben (US 10 Mitte).
Die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1985 im Zusammenhalt mit dem sogenannten "Goldmünzenskandal" einvernommen worden, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs aktenwidrig; sie entspricht der Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 3.Februar 1993 (S 431/I). Abgesehen davon haben die Tatrichter das Wissen der Beschwerdeführerin über eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Behandlung von Golddukatengeschäften aus anderen Tatumständen abgeleitet (US 11 unten).
Die bemängelten Urteilserwägungen über die Beseitigung der Buchhaltungsunterlagen vor Erstattung der Selbstanzeige betreffen keine entscheidungswesentlichen, nämlich die Schuld betreffende Tatsachen, sondern bloß unmaßgebliche Motive und Erwartungshaltungen.
In Wahrheit versucht die Mängelrüge (Z 5) ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen vermag, unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, wodurch jedoch diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangen.
Letztlich ist die Strafzumessungsrüge (Z 11), mit welcher die vorgeblich unbegründete Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht bemängelt wird, nicht berechtigt. Denn mit dem Einwand, das Gericht hätte die Strafe bedingt nachsehen müssen, wird ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO nicht dargetan, weil für die Vorgangsweise des Gerichtes keine Kriterien herangezogen wurden, die den Vorschriften der §§ 43 StGB, 26 Abs 1 FinStrG in unvertretbarer Weise widersprechen würden. Vorliegend hätte nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit einer bedingten Strafnachsicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund dargestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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