Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Besim H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Enver H***** enthält, wurde Besim H***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. Dezember 2011 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Enver H***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
1.) Anton G***** durch Einbruch in seinen PKW VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen *****, wegzunehmen versucht,
2.) Johann F***** durch Einbruch in seinen PKW VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen *****, eine Packung Zigaretten und eine Packung „Zuckerl“ weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers nicht offenbar unzureichend begründet, sondern auf die Aussage des Zeugen S***** sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte bei Betretung einen Schraubenzieher in Händen hielt, und dessen diesbezügliche, von den Tatrichtern als unglaubwürdig erachtete Angaben gegründet.
Mit den Unsicherheiten des Zeugen S***** hinsichtlich der Frage, wer von den beiden Tätern eine Wollhaube trug, haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 7; Z 5 zweiter Fall). Das Vorbringen, die Begründung des Erstgerichts sei widersprüchlich, weil der Zeuge einerseits aussagte, der Erstangeklagte habe den Zweitangeklagten abgedeckt, und andererseits angab, dass der Erstangeklagte an der Hausmauer lehnte um Aufpasserdienste zu leisten, bringt keine Nichtigkeit iSd Z 5 dritter Fall zur Darstellung, sondern kritisiert bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit der Wiederholung des zur Mängelrüge erstatteten Vorbringens und der Behauptung, die Angaben des Angeklagten seien „nachvollziehbarer und hätte das Erstgericht seinen Angaben folgen müssen“, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, solch qualifizierte Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.
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