OGH 15Os56/97

OGH15Os56/9724.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joan M***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 31.Mai 1996, AZ 14 U 2515/91 (S 58), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 31.Mai 1996, AZ 14 U 2515/91 (S 58), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB sowie in dem sich aus § 48 Abs 3 StGB, § 498 Abs 3 StPO und dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Der bezeichnete Beschluß wird aufgehoben und der Antrag des öffentlichen Anklägers vom 28.Mai 1996 zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 27.November 1991, GZ 14 U 2515/91-3, wurde Joan M***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.

Wegen des während der Probezeit am 4.Jänner 1992 verübten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB verhängte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit (gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil vom 21.Februar 1992, GZ 5 a E Vr 82/92-13, über M***** eine sechsmonatige (unbedingte) Freiheitsstrafe und widerrief gleichzeitig gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die dem Verurteilten im erwähnten Verfahren des Strafbezirksgerichtes Wien gewährte bedingte Strafnachsicht.

Obwohl diese rechtskräftig gewordene Widerrufsentscheidung samt Strafvollzugsanordnung sowie die am 7.April 1992 vom Landesgericht Ried im Innkreis zu BE 71/92 angeordnete und mit Beschluß dieses Gerichtes vom 21.September 1995 für endgültig erklärte bedingte Entlassung des Verurteilten auch aus der vom Strafbezirksgericht Wien verhängten zweiwöchigen Freiheitsstrafe aktenkundig waren (ON 9, 10, 12 und 14), beschloß der Bezirksrichter - über verfehlten Antrag des öffentlichen Anklägers (ON 13) - am 31.Mai 1996 die endgültige Nachsicht der von ihm verhängten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (S 58 in 14 U 2515/91).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Begriffliche Voraussetzung für die endgültige Strafnachsichtserklärung ist das Unterbleiben des Widerrufs (§ 43 Abs 2 StGB). Diese essentielle Bedingung war vorliegend nicht erfüllt, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien bereits zuvor gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf rechtskräftig beschlossen hatte. Der Bezirksrichter hat daher durch die Beschlußfassung vom 31.Mai 1996 seine Entscheidungskompetenz rechtswidrig in Anspruch genommen. Demzufolge konnte der zitierte Beschluß weder den schon zuvor rechtskräftig beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen, noch sonst irgendwelche Rechtsfolgen für Joan M***** nach sich ziehen. Vielmehr blieb hiedurch die konstitutive Wirkung des Widerrufsbeschlusses unberührt.

Es war daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

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