OGH 15Os56/02

OGH15Os56/026.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radisa St***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2002, GZ 2c Vr 6332/99-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radisa St***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und (unter Einbeziehung eines bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen § 50 WaffG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (als Zusatzstrafe) verurteilt; die Privatbeteiligten wurden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil hat der Angeklagte fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet. Nach Zustellung der Urteilsabschrift an den Verteidiger am 11. März 2002 erfolgte jedoch innerhalb der Fristen der §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO keine Ausführung der Beschwerdegründe. Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher rechtsrichtig bereits mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen (§ 285a StPO). Da dies nicht geschah, hatte sie der Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO in Bezug auf den in Überschreitung der Strafbefugnis erfolgten Strafausspruch des Urteils (Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius: im ersten Rechtsgang war lediglich eine 16-monatige Freiheitsstrafe verhängt und in der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Erhöhung begehrt worden [vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 42 iVm § 295 Rz 5 ff]) bedurfte es nicht, weil die Korrektur der den Angeklagten benachteiligenden rechtsfehlerhaften Sanktion im Rahmen der dem Oberlandesgericht Wien obliegenden (§ 285i StPO) Entscheidung über die - erkennbar gegen den Strafausspruch gerichteten (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO) und damit jedenfalls zu berücksichtigenden - Berufung möglich ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29 mit Judikaturhinweisen).

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