OGH 15Os55/11v

OGH15Os55/11v29.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Elfriede R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. März 2011, GZ 20 Hv 86/10p-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede R***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am 9. August 2010 in Linz unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung bzw einer paranoiden Schizophrenie, Andrea G***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versuchte, indem sie auf diese zweimal mit einem Obst- bzw Gemüsemesser in den Brust- und Bauchbereich einstach, wodurch Andrea G***** eine 5 mm lange und 5 mm tiefe, bis zum Brustbein reichende Stichwunde am Unterrand der Drosselgrube sowie eine 3 mm lange und knapp 1 cm tiefe Bauchstichwunde erlitt, und hiedurch eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, und weil nach ihrer Person, ihrem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten stand, sie werde unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Den in der Hauptverhandlung vorgetragenen, im Schriftsatz vom 1. März 2011 und im Schreiben der Betroffenen vom 25. Februar 2011 enthaltenen Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Hans S***** und Dr. Rudolf T***** zum Beweis dafür, dass Elfriede R***** abgehört werde, dies mittels Peilfrequenzgeräten und ähnlichem erfolge und die Strahlung dieser Peilfrequenzgeräte deren Gehirnfrequenzen beeinflusse, zumal dies in Gegenwart dieser Personen erfolgt sei (ON 58 S 4 iVm ON 54 und 55), durften die Tatrichter schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil das Begehren nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb die angestrebte Beweisaufnahme das behauptete, einen internen neurologischen Vorgang betreffende, mit der allgemeinen Lebenserfahrung überdies nicht in Einklang zu bringende Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).

Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie sich darauf beschränkt, den Überlegungen des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen, um solcherart ihrer ein absichtliches Handeln und das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.

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