OGH 15Os54/89

OGH15Os54/8918.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz G*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 5. April 1989, GZ 11 Vr 60/89-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G*** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und (2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Als Diebstahl fällt ihm zur Last, daß er am 6.Februar 1989 in Steyr fremde bewegliche Sachen, und zwar Schmuck im Wert von

5.270 S, der Ilse A*** nach dem Einschlagen einer Auslagenfensterverglasung mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Faktum 1.).

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Unter Geltendmachung des zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 3) remonstriert er dagegen, daß das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung seiner Lebensgefährtin, die sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, im Urteil gewertet und der Schuldspruch auch damit begründet wurde. Die Verwertung bestimmter Verfahrensergebnisse im Urteil ist aber nach keiner von jenen (taxativ angeführten) Vorschriften untersagt, auf deren Verletzung sich die mit der Beschwerde relevierte Sanktion erstreckt, und die - in Ansehung der hier gerügten Auswertung kriminalpolizeilicher Ermittlungen gegebenenfalls einen Begründungsmangel (Z 5) bewirkende - Unterlassung (oder unzulängliche Erörterung) einer nach Lage des Falles gebotenen Aufnahme flankierender Beweise (vgl RZ 1987/62, 1988/17 ua) wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Desgleichen kann davon, daß aus den ihn belastenden Angaben der Tatzeugin W*** über ihre Zuckerkrankheit (S 177) "zwingend" (oder auch nur mit einer konkreten Wahrscheinlichkeit) auf eine Beeinträchtigung ihrer Sehkraft zu schließen wäre, der Beschwerdeansicht zuwider keine Rede sein, sodaß aus diesem Beweisergebnis für den Angeklagten sowohl unter dem Aspekt einer darauf bezogenen, der Sache nach geltend gemachten Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) als auch in bezug auf das Erwecken (von ihm ausdrücklich reklamierter) erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung seiner (von ihm bestrittenen) Täterschaft (Z 5 a) nichts zu gewinnen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

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