Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Tomislav Z***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 26. Mai 2006 in Wien unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ronald V***** durch zwei Stiche mit einem ca 20 cm langen Messer in Richtung Nierengegend eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, somit eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, und nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen rechtsstaatlich vertretbar aus dem äußeren Tatgeschehen und überdies aus dem nach den Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen Ronald V***** tataktuell bekundeten Vorhaben des Betroffenen, er werde ihn abstechen, erschlossen. Dabei haben die Tatrichter auch - wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei - den zur Tatzeit in der in § 21 Abs 1 StGB beschriebenen Weise beeinträchtigten psychischen Zustand des Betroffenen berücksichtigt (US 7). Dass die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen, reicht zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls nicht hin.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit eigenständigen, überdies spekulativen Schlussfolgerungen aus Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (S 317, vgl aber S 481 f/I) die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte (US 4), auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht des Betroffenen bestreitet, hält sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Im Übrigen ist die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann (RIS-Justiz RS0115231).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht eingeräumte Berufung „wegen Schuld".
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 285i StPO).
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