Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die "Berufungen wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur weiteren Entscheidung über die Berufungen (wegen des Strafausspruches) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter Pf***** und Herbert P***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 5. Februar 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar zwei Videorecorder der Marke Silva SVR-0019W im Wert von je 2.998 S Verfügungsberechtigten des K***** Großmarktes in Wien *****, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern.
Lediglich die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bekämpfen die Angeklagten mit auf die Z 5, von Peter Pf***** auch die Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sowie (schriftlich nicht ausgeführten) "Berufungen wegen Schuld"; den Strafausspruch fechten sie mit Berufungen an.
Die Berufungen wegen Schuld waren vorweg zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter Pf*****:
Das angefochtene Urteil wurde vor dem 1.Jänner 1994 verkündet, sodaß der durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, neu gefaßte § 285 Abs 1 StPO, mit welchem die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde von 14 Tagen auf 4 Wochen verlängert wurde, nicht anwendbar ist (Art IV Abs 6 StPÄG 1993). Die nach (rechtzeitiger Rechtsmittelanmeldung und Zustellung) der Urteilsabschrift am 1.März 1994 erst am 24.März 1994 (Postaufgabe) eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist sohin verspätet; demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde, die schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285 a StPO hätte zurückgewiesen werden sollen, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert P*****:
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach entgegen den Urteilsausführungen den von den Angeklagten nach der Festnahme gegenüber Polizeibeamten abgelegten Geständnissen ein Bekenntnis auch zur gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht entnommen werden könne, geht daran vorbei, daß das Schöffengericht - wenngleich nach einer mißverständlichen Parenthese (US 11) - aus den Aussagen der beiden Angeklagten vor der Polizei - wie aus der Wiedergabe ihres Inhaltes im Urteil (US 11, 14 f) ersichtlich wird - (lediglich) die Tatsachenfeststellung, daß die Angeklagten aus Geldnot und Beschäftigungslosigkeit sowie um ihren Alkohol- und Rohypnoltablettenkonsum finanzieren zu können, als einige jener Komponenten entnahm, aus denen es im Verein mit weiteren Umständen eine auf wiederkehrende Tatverübung gerichtete Absicht erschloß. Es verwies darüber hinaus - aktenkonform - auf die eine vorausgehende Planung indizierenden Begleitumstände der Tat und die Persönlichkeit der Täter, nämlich deren einschlägig getrübtes, zur Begehung auch gewerbsmäßiger Vermögensdelikte zugeneigtes Vorleben, und gelangte aus dem Zusammenhalt aller dieser Umstände in einer denkmöglichen Schlußfolgerung zur Konstatierung gewerbsmäßiger Tatverübung.
Dem Urteil haftet somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO an.
Im übrigen erweisen sich die Beschwerdeausführungen als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war sohin ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Über die außerdem erhobenen (jeweils rechtzeitig angemeldeten und von Herbert P***** innerhalb offener Frist ausgeführten) Berufungen (wegen des Strafausspruches) der Angeklagten - auch über jene des Angeklagten P***** wird meritorisch zu entscheiden sein, weil nur eine mit Berufung bekämpfbare Unrechtsfolge verhängt würde (vgl § 294 Abs 2 StPO) - hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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