Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois E***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 28.August 1996 in St.Marienkirchen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz der Michaela P***** fremde bewegliche Sachen durch Öffnen ihres PKWs mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel wegzunehmen versucht hat.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 9 lit a, b und c des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 28.November 1996 gestellten Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und Psychiatrierung des Angeklagten zum Beweis "dafür, (a) daß es nicht als erwiesen angesehen werden kann, daß er seinerzeit aus Diebstahlsabsicht sich an dem Auto zu schaffen machte, (b) daß der Angeklagte zur Tatzeit, nach einer durchmachten Nacht in der Bäckerei, weder dispositionsnoch diskretionsfähig war und (c) zusammenfassend die Delikts- und Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines selbst von den Zeugen beschriebenen Gesundheitszustandes so angenommen werden muß, daß er im Sinn des Strafgesetzes nicht zurechnungsfähig war, wobei in diesem Zusammenhang auf das Gutachten im Vorakt des Dr.M***** verwiesen, aber neuerdings eine Psychiatrierung durch einen weiteren Sachverständigen zu den schon angeführten Beweiserhebungen beantragt wird", keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten.
Dabei kann es nach Lage des Falles auf sich beruhen, daß das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO zur Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung auf die Urteilsgründe verwiesen hat (51 iVm US 5, Foregger/Kodek StPO6 § 238 Abs 2 Anm III). Denn zum einen ist die Frage, ob Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen und deshalb ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Medizin (nämlich der Psychiatrie) beizuziehen gewesen wäre (§ 134 StPO) - wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift selbst darlegt -, nicht davon abhängig, ob von irgendeiner Seite, insbesondere vom Angeklagten selbst, Zweifel angesprochen wurden, sondern einzig und allein, ob im Verfahren objektive Symptome, die bei gewissenhafter Prüfung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Frage stellen könnten, hervorgekommen sind (Mayerhofer StPO4 § 134 E 2 f, § 281 Z 4 E 121). Solche objektiven Momente wurden aber im Rahmen der - auch insoweit geltenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO, vgl neuerlich Mayerhofer aaO § 134 StPO ENr 2) - mängelfrei verneint (US 5, 6).
Zum anderen ermangelt es dem Beweisantrag überdies, soweit er - inhaltlich der Begründung auf von den "von den Zeugen beschriebenen Geisteszustand des Angeklagten", auf den Umstand einer "durchmachten Nacht in der Bäckerei" und auf das im Vorakt eingeholte psychiatrische Gutachten Dris.M***** verweisend - eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt behauptet, an konkreten Hinweisen für eine Vermögensdelikte betreffende Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit. Denn die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnnen zum Geisteszustand des Angeklagten beziehen sich auf deren eigene (auf Gerüchten beruhenden) Vermutungen, "daß der Angeklagte ein Spanner sei", somit - wenn überhaupt - auf deviantes Sexualverhalten; weiters bietet auch der Verweis auf die Nachtarbeit des Angeklagten in der Bäckerei keinerlei Anhaltspunkte für seine Dispositions- oder Diskretionsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Im übrigen hat der im Verfahren zum AZ 12 Vr 188/96 des Landesgerichtes Ried im Innkreis beigezogene psychiatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.M***** in seinem am 25.März 1996 über den Geisteszustand des Angeklagten erstatteten Gutachten - das gegenständlich in der Hauptverhandlung vom 28.November 1996 verlesen wurde und auf das auch die Verteidigung in ihrem Beweisantrag Bezug nimmt - dargelegt, daß weder eine Geisteskrankheit im eigentlichen Sinn vorliegt noch Kriterien einer höhergradigen psychischen bzw geistigen Abnormität der Persönlichkeit (ON 18 in 12 Vr 188/96 LG Ried im Innkreis), vielmehr der Angeklagte "im Allgemeinen diskretions- und dispositionsfähig" ist und die (dort ebenfalls) vermögensschädigenden Tathandlungen als "delinquenter Handlungsstil der ökonomischen Selbstbefriedigung" aufgefaßt werden können.
Somit fehlen dem für die Relevanzprüfung allein maßgeblichen Vorbringen im Beweisantrag erforderliche Hinweise, weshalb über das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen hinaus durch die Bestellung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen andere Erkenntnisse zu erwarten waren, die - der Beschwerdemeinung zuwider - vom Angeklagten darzulegen gewesen wären (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19 r). Daß der Sachverständige zwangsläufig nichts über die "Erweislichkeit" des inneren Vorhabens des Angeklagten anläßlich des Öffnens des Kofferraumdeckels aussagen kann, da diesbezügliche Schlüsse ausschließlich der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes vorbehalten sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Soweit der Beschwerdeführer unzureichende Begründung (Z 5) des Urteils darin erblickt, das Erstgericht hätte bei "näherer Beschäftigung" mit den Aussagen der Zeuginnen Karoline P*****, Theresia R***** und Michaela P***** zum Ergebnis kommen müssen, der Angeklagte sei nicht als Täter anzusehen, ist der Beschwerdeargumentation zu erwidern, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 21, 22, 24).
Mit den weiteren, unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen, auf die Angaben der Zeuginnen zu dem von ihnen (im sexuellen Bereich) vermuteten, von der Norm abweichenden Verhalten des Angeklagten verweisenden Einwänden bestreitet der Beschwerdeführer neuerlich die Denkmöglichkeit der vom Erstgericht aus den Angaben dieser Zeuginnen im Zusammenhang mit den Tatmodalitäten gezogenen Schlüsse auf seine Täterschaft; damit unterzieht er gleichfalls lediglich die Bedeutung, die der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß abermals unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a bis c) negiert einerseits mit dem Vorbringen, der Angeklagte "könnte durchaus aus Neugierde in den Kofferraum des fremden Autos geschaut haben", die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, die ein Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz konstatieren (vgl US 4); andererseits stellt sie unter Hinweis auf mögliche Motive des Angeklagten auf verfahrensfremder Grundlage Spekulationen über den Tathergang an. Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
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