OGH 15Os4/90 (RS0090165)

OGH15Os4/903.4.1990

Rechtssatz

Ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter ist zur Wirksamkeit eines Tatbeitrags in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich; genug daran, daß der (mit Bezug auf die Deliktsvollendung vorsätzlich geleistete) Beitrag tatsächlich, in welcher Entwicklungsstufe immer, zur (mindestens bis ins Versuchsstadium fortschreitenden) Tatbegehung benützt wird.

Normen

StGB §12 Bc

15 Os 4/90OGH03.04.1990
14 Os 106/18xOGH13.11.2018

Auch; Beisatz: Hier: Psychischer Tatbeitrag durch an die Auftraggeber eines Suchtgiftschmuggels gegebene Zusage der Übernahme des Suchtgifts im Inland. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0150OS00004_9000000_001

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