OGH 15Os48/96 (RS0102823)

OGH15Os48/964.7.1996

Rechtssatz

Eine Verletzung der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar.

Normen

BAO §119
BAO §120
FinStrG §33

15 Os 48/96OGH04.07.1996
13 Os 118/18dOGH13.03.2019

Vgl; Beisatz: Nachfolgende Verhaltensweisen (seien sie für sich genommen strafbar oder nicht), die zur Deckung oder Verschleierung des ‑ durch die Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung bereits begangenen - Finanzvergehens gesetzt werden, sind nicht als Teil desselben zu beurteilen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960704_OGH0002_0150OS00048_9600000_002

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