Spruch:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, soweit er die Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1977 und 1978 betrifft, sowie demzufolge auch im Strafausspruch und in der Entscheidung nach § 28 Abs 1 FinStrG aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Für den verbleibenden Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (bezüglich der Bewirkung der Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1983 in der Gesamthöhe von 1,738.291 S) wird über den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf die Strafverfügung des Finanzamtes für den 3. und 11.Bezirk in Wien vom 18. Jänner 1994, Straflistennummer 52/93, eine Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 310.000 S verhängt, an deren Stelle gemäß § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen tritt.
Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG haftet die Mathias D*****unkl GesmbH zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten für diese Geldstrafe.
II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
III. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Die Beschwerde gegen den in der Hauptverhandlung vom 11.September 1995 verkündeten Beschluß auf Abweisung des Antrages auf ein Vorgehen nach der Amnestie 1995 wird zurückgewiesen.
V. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Rechtsmittelverfahrens zur Last.
B/ den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß §§ 1 Z 3, 4 Abs 1 Amnestie 1995 wird das Verfahren gegen Mathias D***** in Ansehung der Anklage, er habe als Geschäftsführer der Mathias D***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1977 in der Höhe von 94.420 S sowie für 1978 in der Höhe von 6.707 S bewirkt und auch hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen, eingestellt.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch gemäß § 214 FinStrG enthält, wurde Mathias D***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Wien als Geschäftsführer der Mathias D***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1977 bis 1983 in der Gesamthöhe von 1,839.418 S bewirkt hat.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit b StPO gestützt wird.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich dagegen, daß das Erstgericht den in der Hauptverhandlung vom 11. September 1995 gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers, "die Fakten bis 1980 aus dem Grunde des § 1 Z 3 der Amnestie 1995 einzustellen" (S 429), abgewiesen hat (S 445; wiederholt im Urteil US 3, 12).
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß mit diesem formellen Nichtigkeitsgrund nur die Verletzung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens geltend gemacht werden können, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist. Vorliegend behauptet der Angeklagte aber nicht die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern das Vorliegen eines materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrundes (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Kommt ein anderer - hier materiellrechtlicher - Nichtigkeitsgrund in Betracht, kann nicht überdies eine Verfahrensrüge (oder - wie hier überdies - eine gesonderte Beschwerde) zum gleichen Beschwerdepunkt erhoben werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 14).
In der Mängelrüge (Z 5) versucht der Rechtsmittelwerber seiner durch keinerlei Sachvorbringen untermauerten Verantwortung, der strafbestimmende Wertbetrag sei mit "etwa 900.000 S" anzusetzen, zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei übergeht er, daß die Tatrichter bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der hinterzogenen Umsatzsteuer den als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Ausführungen des Sachverständigen DDr. A***** folgten und nicht "insbesondere" vom Vorbringen des damaligen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers Dr. H***** ausgingen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider bezog sich der Sachverständige auch nicht auf das Vorbringen des Angeklagten in seiner "Verwaltungsbeschwerde" (gemeint: Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof), sondern vielmehr auf dessen Vorbringen in der Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen die - infolge der Betriebsprüfung erlassenen - Abgabenbescheide aus dem Jahr 1988, das die Berufungsbehörde hinsichtlich der Umsatzsteuer ohnedies veranlaßte, von diesem Vorbringen auszugehen und die Verkürzung für die Jahre 1977 bis 1983 mit 1,839.418 S, sohin antragsgemäß, festzusetzen. Demnach ließ der Angeklagte nach dem kassatorischen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1992 die neuerlich erlassenen Umsatzsteuerbescheide in gleicher Höhe unangefochten (US 7, 8).
Bei dieser Sachlage kommt - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - der Persönlichkeit des nunmehr vom Rechtsmittelwerber abqualifizierten - ihn seinerzeit vertretenden - Rechtsanwaltes Dr. H***** keine entscheidende Bedeutung zu. Da der Sachverständige darüber hinaus "alle Unterlagen" verwertete, die ihm vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, und er überdies diese in die Befundaufnahme miteinbezog, kann von einer unzureichenden Begründung des auf dem genannten Sachverständigengutachten basierenden strafbestimmenden Wertbetrages keine Rede sein. Das Vorbringen des Angeklagten läuft vielmehr auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.
Gleiches gilt für die Ausführungen in der Tatsachenrüge (Z 5 a): Denn diesen zuwider stützte das Erstgericht die Widerlegung der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht "im wesentlichen" auf den Inhalt des Vergleiches mit der Finanzbehörde vom 8. November 1993, sondern zog diesen nur als zusätzliches Argument für die Richtigkeit der festgestellten Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuern heran (US 9, 10). Solcherart und zum Teil durch Wiederholung seiner Angriffe auf Dr. H***** bringt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil er keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzeigt, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die im Urteil festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Berechtigt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die in bezug auf die dem Angeklagten zur Last liegende Umsatzsteuerhinterziehung für 1977 und 1978 das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des § 1 Z 3 der Amnestie 1995 behauptet.
Das Schöffengericht erachtete diesen für nicht gegeben, weil eine Abgabenhinterziehung nach der Legaldefinition des § 33 Abs 3 lit a FinStrG dann bewirkt sei, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden. Da die Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer für 1977 und 1978 festgesetzt wurde, erst nach dem 27.April 1980 erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen seien, lägen die Voraussetzungen für die Amnestie 1995 nicht vor.
Die Generalprokuratur führt hiezu in ihrer Stellungnahme zur Rechtsrüge aus:
"Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Amnestie 1995 - anders als die Bestimmungen über die Verjährung (vgl § 31 Abs 1 FinStrG; § 58 Abs 1 StGB) - auf strafbare Handlungen, nicht aber auf den Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges, sohin nicht auf die technische Deliktsvollendung, abstellt. Dessen ungeachtet ist für den Angeklagten durch den Hinweis auf den § 67 Abs 1 StGB, dessen Inhalt er im übrigen unvollständig wiedergibt, nichts gewonnen: Denn der Beschwerdeführer übersieht, daß ihn die in den §§ 119, 120 der BAO normierte Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auch nach deren Verletzung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen uneingeschränkt weiter trifft. Demgemäß war das deliktische Verhalten des Angeklagten mit der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärungen vom 13.Februar 1979 (für das Jahr 1977) und vom 13.August 1979 (für das Jahr 1978) nicht beendet. Vielmehr dauerte das mit Strafe bedrohte Verhalten der Obliegenheitsverletzung (über Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht) zumindest bis zum Ausscheiden des Angeklagten als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der Mathias D***** GesmbH im Jahr 1984 (US 5) an. Mangels Beendigung des strafbaren Verhaltens bzw des rechtswidrigen Zustands oder Wegfalls der Handlungspflicht (das Finanzvergehen des § 33 Abs 1 FinStrG kann auch durch Unterlassung begangen werden) vor dem 27.April 1980, dem hier maßgeblichen Stichtag der Amnestie 1995, ging daher das Erstgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Voraussetzungen der Amnestie 1995 auch in Ansehung der Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1977 und 1978 nicht vorliegen.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter (vollständiger) Heranziehung der Legaldefinition des § 67 Abs 1 StGB: Demnach hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen.
Dem Schuldspruch haftet sohin im Ergebnis kein Rechtsirrtum an."
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Rechtsansicht nur in ihrem ersten Satz anzuschließen.
Gemäß § 1 Z 3 Amnestie 1995 ist ein Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27.April 1980 begangen worden ist und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist. Demnach ist entscheidend, wann die hier aktuelle Abgabenhinterziehung in bezug auf eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1977 und 1978 begangen wurde.
Nach den durch die Veranlagungsakten gedeckten Urteilsfeststellungen brachte der Beschwerdeführer die hier maßgebliche Umsatzsteuerjahreserklärung für 1977 am 13.Februar 1979 ein und jene für 1978 am 13.August 1979.
Gemäß § 67 Abs 1 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung zu der Zeit begangen, da er gehandelt oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt ist nicht maßgebend. Das StGB folgt damit in Ansehung der Tatzeit der Handlungstheorie (Leukauf/Steininger Komm3 § 67 RN 1 und 2; Liebscher im WK § 67 Rz 7). Daran ändert § 5 Abs 2 FinStrG nichts, wonach ein Finanzvergehen im Inland begangen ist, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Denn diese - allein eine Legaldefinition des inländischen Tatortes darstellende - Norm stellt hinsichtlich des Erfolgseintrittes nur auf jene Fallgestaltung ab, bei der die Tathandlung im Ausland begangen wurde, jedoch der Erfolg im Inland eintrat. Somit bleibt für die Beurteilung der Tatbegehungszeit auch der für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG in § 33 Abs 3 lit a FinStrG definierte Erfolgseintritt unerheblich, soweit es nicht um die - hier nicht aktuelle - Frage der Verjährung im Sinn des § 31 Abs 1 (oder Abs 5) FinStrG handelt.
Da § 1 Amnestie 1995 auf die Tatbegehungszeit abstellt, ist die Bezugnahme des Schöffengerichtes auf den Erfolgseintritt als maßgeblichen Zeitpunkt verfehlt; insofern ist der Generalprokuratur zuzustimmen. Im übrigen würde - wie angemerkt sei - § 1 Z 3 Amnestie 1995 bei Abstellen auf den Erfolgseintritt stets ins Leere stoßen, weil insoweit bereits die in § 31 Abs 5 FinStrG statuierte Frist von 15 Jahren für den Eintritt der absoluten Verjährung abgelaufen wäre.
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Generalprokuratur in ihrer Ansicht, der Angeklagte habe zufolge der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten weiterhin eine strafbedrohte Obliegenheitsverletzung verübt. Es handelt sich vielmehr dabei um eine straflose Nachtat zu der bereits durch die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenhinterziehung
(VwGH 82/13/106 = Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 31 d; OGH 12 Os 2/69
= Fellner FinStrG § 33 Rz 19 = Sommergruber/Reger FinStrG Bd 1 § 33 Abs 1 E 31; Stoll, Die Erfüllung abgabenverfahrensgesetzlicher Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten als unzulässige finanzstrafrechtliche Selbstbeschuldigung, ÖStZ 1985, 122; Plückhahn, Über den vermeintlichen Zwang zur finanzstrafrechtlichen Selbstbeschuldigung durch Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ÖStZ 1992, 237 ff).
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, daß auch bei einem (endgültigen) Verbleiben eines Finanzvergehens der Abgabenhinerziehung in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Judikatur und Literatur die Straftat ebenfalls mit der letzten Ausführungshandlung des Täters, also der Abgabe der unrichtigen Steuererklärung, als abgeschlossen angesehen wird (EvBl 1975/57; 13 Os 168/88; 15 Os 17/91; Dorazil/Harbich FinStrG § 31 E 4; Sommergruber/Reger FinStrG Bd 2 S 207 f) und damit die nach der Tathandlung liegenden Pflichten der §§ 119, 120 BAO außer Betracht bleiben.
Aus den angeführten Gründen kommt dem Rechtsmittelwerber daher in Ansehung der Abgabenhinterziehungen für die Jahre 1977 und 1978 der Strafaufhebungsgrund des § 1 Z 3 Amnestie 1995 zugute.
Nach der Bestimmung des § 4 Abs 1 vorletzter und letzter Satz Amnestie 1995 entscheidet über die Einstellung eines Strafverfahrens das Rechtsmittelgericht durch Beschluß. Dieser Beschluß ist nach § 1 erster Halbsatz Amnestie 1995 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Diese Sonderbestimmung führt zu der - der sonstigen Systematik des Rechtsmittelverfahrens fremden - Folgerung, daß der Oberste Gerichtshof in Anbetracht des Vorliegens eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes in einem Gerichtstag mit Urteil die Kassation des betroffenen Schuldspruches auszusprechen und zugleich mit Beschluß das Verfahren einzustellen hat.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Einstellungsantrages eine gesonderte Beschwerde eingebracht (ON 48). Angesichts der - insoweit zutreffenden - Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes in der Nichtigkeitsbeschwerde war - wie bereits erwähnt - die Einbringung einer gesonderten Beschwerde - ebenso wie das Vorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO - prozessual verfehlt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Soweit in der Beschwerde (auch) das Vorliegen der Voraussetzungen der Amnestie 1995 in bezug auf die Abgabenerklärungen für 1979 und 1980 behauptet wird, ist außerdem auf die durch die Veranlagungsakten gedeckte Feststellung des Erstgerichtes zu verweisen, daß die Umsatzsteuererklärung für 1979 am 18.September 1980 eingebracht wurde und jene für 1980 am 1.Februar 1982, mithin jeweils nach dem Stichtag des § 1 Z 3 Amnestie 1995.
Bei der durch die Teilkassation und die Teileinstellung erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen, daß der Angeklagte vor der Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, daß der Schaden von ihm zur Gänze gutgemacht wurde, und daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie bei Bedachtnahme auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist die ausgesprochene Zusatzgeldstrafe der personalen Täterschuld und dem Unwert der Tat angemessen und berücksichtigt als weitere Strafzumessungskomponente auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs 3 FinStrG).
Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht auch die ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe.
Wenngleich der Rechtsmittelwerber im Gerichtstag ohne nähere Hinweise vorgebracht hat, die Mathias D***** GesmbH befände sich im Stadium der Liquidation oder sei gelöscht, ist dies nicht aktenkundig. Es wurde im Gerichtstag auch nicht belegt. Demnach war gemäß § 28 Abs 1 FinStrG auf die Mithaftung dieser GmbH für die verhängte Geldstrafe zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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