Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtkraft erwachsenen Freispruch vom Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB enthält, wurde Adrian A***** (abweichend von der wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB erhobenen Anklage nur) des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 28.April 1995 in Bruckneudorf Andrea K***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die in einem an sie gerichteten Brief enthaltene Aufforderung, ihm bis zum 10.Mai 1995 insgesamt 2.000 DM an seine Adresse in Rumänien zu übersenden, widrigensfalls sie mit ihren Kindern Probleme haben werde, und durch den weiteren Inhalt: "Ich spreche sehr ernst! Du weißt nicht wann, aber du hast eine Tochter und einen Sohn. Ist mir egal ob ich in Österreich Gefängnis mach, mein Leben ist sowieso kein Wert mehr. Du weißt nicht wenn ich angreife" zu einer Handlung, nämlich zur Übersendung von 2.000 DM, zu nötigen versucht hat, die Andrea K***** am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern.
Zugleich mit diesem Urteil wurde der Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßt, mit dem eine dem Angeklagten mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Bruck a.d. Mur vom 14.November 1994, GZ 4 U 285/94-32, bedingt nachgesehene einmonatige Freiheitsstrafe und ein mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Februar 1995, GZ 29 Vr 144/95-28, bedingt nachgesehener Strafteil von fünfeinhalb Monaten widerrufen wurden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit wenngleich bloß angemeldeter (243) Beschwerde, über die - schon kraft eines Größenschlusses aus § 498 Abs 3 StPO - meritorisch zu entscheiden sein wird.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die (im Ergebnis sachgerechte) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages "auf Ausforschung und Einvernahme der Arbeitskollegen im Zeitraum Dezember 1994 bis Jänner 1995 zum Beweis dafür, daß er tatsächlich Überstunden in erheblichem Ausmaß, zumindest wie von ihm angegeben um die 100 Überstunden, im Dezember 1994 und Jänner 1995 geleistet hat" (217), in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Das Schöffengericht hat nämlich die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abfassung des tatgegenständlichen Briefes den Zweck verfolgte, durch die darin enthaltenen Drohungen lediglich einer berechtigten Forderung nach Auszahlung eines tatsächlich oder auch nur vermeintlich bestehenden Lohnguthabens für (zusätzlich) geleistete Überstunden Nachdruck zu verleihen, ausdrücklich verneint. Dabei hat es insbesonders auf den Inhalt des Vorstrafaktes, AZ 29 Vr 144/95 des Landesgerichtes Innsbruck, ferner auf das den Angeklagten betreffende Lohnkonto sowie auf die Aussagen der Zeugen Andrea K***** und ihres Steuerberaters Gerhard W***** Bedacht genommen und kam vor allem unter ausführlicher Erörterung des keinerlei Andeutung eines Lohnguthabens enthaltenden Briefinhaltes zum Schluß, daß der Beschwerdeführer seine ehemalige Dienstgeberin nicht bloß nötigen, sondern mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz vorsätzlich schädigen wollte (US 5 ff).
Bei dieser Sachlage wäre der Angeklagte aber verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret anzugeben, warum gerade die zeugenschaftliche Vernehmung der (namentlich gar nicht bezeichneten) Arbeitskollegen trotz der gegen ihn sprechender Beweisergebnisse dennoch ein zur Stützung seiner (die subjektive Tatseite des ihm angelasteten Verbrechens der Erpressung) leugnenden Verantwortung verwertbares Ergebnis erbracht hätte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 bb, 19 dd, 67, 83).
Da dies nicht geschehen ist, wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes weder Gesetze oder Grundsätze hintangesetzt noch unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten war.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) trachtet mit ihren Einwänden (die Aussage der Zeugin K***** sei unglaubwürdig; ihr Nichtwissen über die tatsächlich geleisteten Überstunden sei ebenso bedenklich wie das Fehlen einer schriftlichen Lohnverrechnung; das Fehlen von Dienstvertrag oder Dienstzettel spreche für die Richtigkeit der Verantwortung; angesichts des in die Hauptsaison fallenden Dienstverhältnisses seien die geleisteten [100] Überstunden durchaus vorstellbar; die Feststellung über die Schutzbehauptung sei auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht haltbar), sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken zu erwecken, weshalb - ihrer Meinung nach - im Zweifel ein Freispruch gefällt hätte werden müssen.
Solcherart wird aber der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern ausschließlich die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel gezogen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 2 a ff), das in einer Gesamtschau aller maßgebenden Zeugen- und Sachbeweise, einschließlich der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks überzeugend und plausibel darlegte, warum es den Angeklagten für schuldig befand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und über die darin enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
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