European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00045.15D.0429.000
Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2014, GZ 188 Ns 5/14a‑2, verletzt § 53c Abs 5 EU‑JZG.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Betroffenen aufgetragen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien übernahm mit Beschluss vom 23. Jänner 2014, GZ 188 Ns 5/14a‑2, die Vollstreckung einer mit Urteil des Bezirksgerichts Znojmo (Tschechische Republik) vom 18. September 2012, AZ 3 T 33/2012, über Andeljko D***** verhängten Geldsanktion (§ 53 Abs 1 EU‑JZG), ohne den im Inland ladbaren Betroffenen (vgl ON 1 S 15 und 21) ‑ soweit gegenständlich von Bedeutung ‑ zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 53, 53a EU‑JZG) und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrags (§ 53d Abs 2 EU‑JZG) zu hören.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Beschlussfassung über die Übernahme der Vollstreckung der Geldsanktion ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen mit § 53c Abs 5 EU‑JZG nicht im Einklang, weshalb der genannte Beschluss das Gesetz verletzt (vgl 11 Os 156/13w, 11 Os 157/13t).
Ein aus der Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für den Betroffenen
kann nicht ausgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihrer Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO).
Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (vgl ON 4 und 6) gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444).
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