European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00044.23V.0524.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Schlepperei/FPG
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Dezember 2022 in N* „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit den unbekannten Auftraggebern 'Rob', einer weiblichen unbekannten Täterin sowie weiteren unbekannten Tätern die rechtswidrige Ein‑ bzw Durchreise jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar die Republiken Österreich und Ungarn, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür versprochenes Entgelt von zumindest 500 USD pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er als Lenker des PKW der Marke VW Polo mit dem polnischen Kennzeichen * nach Anweisungen und Übermittlung der Standorte durch UT 'Rob' (= uT Anton), die weibliche UT und UT 'BILET.JO' sechs Fremde, nämlich einen syrischen und fünf marokkanische Staatsangehörige im Bereich der serbisch‑ungarischen Grenze in sein Fahrzeug aufnahm und nach N* verbrachte.“
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG („als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“) mit dem Vorbringen (Z 10), das Gericht habe nicht festgestellt, „dass man mit Beginn der angeklagten Straftat (weiterhin) sich über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen hinweg zusammentun wolle, nunmehr auch mit mir als weiteres Mitglied“.
[5] Damit leitet er aber nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es für die Erfüllung der Qualifikation darauf ankommen soll, dass der Zusammenschluss „auch für die Zukunft“ „über die gegenständliche Straftat hinaus“ auf einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen gerichtet war (vgl auch § 278 Abs 2 StGB: „… ein oder mehrere Verbrechen ...“). Im Übrigen ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen, dass die kriminelle Vereinigung nur bis zu der den Gegenstand der Anklage bildenden Tat bestehen sollte (US 5, 7).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). In diesem Zusammenhang wird auf die insoweit als Berufung gegen die Konfiskation zu wertende „Beschwerde“ (ON 32) hingewiesen.
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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