Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Hasan E***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden Eljimi B***** und Hasan E***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall sowie Abs 3 Z 2 und 3 SGG (A), Eljimi B***** überdies des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (B/1-6) schuldig erkannt.
Danach haben sie
A) Eljimi B***** und Hasan E***** im bewußten und gewollten
Zusammenwirken als Mittäter und auch als Mitglieder einer Bande den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, dessen Menge zumindest das 25fache der großen Menge ausgemacht hat, gewerbsmäßig teils eingeführt, teils ausgeführt und teils in Verkehr gesetzt, wobei sie die Tat als Mitglieder einer Verbindung einer großen Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begingen, indem sie ab 24.Jänner 1994 bis etwa 11.Februar 1994 den Schmuggel von einem Kilogramm braunem Heroin sehr guten Reinheitsgrades (45 %) für Hajrush Ba***** von Wels aus in die Schweiz organisierten, den Schmuggel dieses Heroins besprachen, Eljimi B***** dem Hasan E***** den Abnehmer Hajrush Ba***** in der Schweiz nannte, Eljimi B***** mit Hajrush Ba***** Preisverhandlungen durchführte und sich letztlich auf einen Kilopreis von 43.000 Sfr einigte, Hasan E***** sich nach Kumanovo begab und schließlich den Schmuggel dieses Kilogramms Heroin (über Österreich - vgl S 29/VI, 85/VI, 91/VI) in die Schweiz entweder selbst durchführte oder aber durch unbekannte Dritte durchführen ließ, schließlich aus der Schweiz Eljimi B***** anrief und mitteilte, daß der Schmuggel über die Grenze in die Schweiz geglückt sei, Eljimi B***** diese Information schließlich an Hajrush Ba***** weitergab, der in der Folge die Lieferung des Heroins durch Hasan E***** erwartete, der jedoch das Rauschgift nicht ihm, sondern Sabrija C***** lieferte oder zukommen ließ, sohin in Verkehr setzte bzw dazu beitrug;
B) Eljimi B***** mit anderen die gemeinsame Ausführung der in § 12
SGG bezeichneten strafbaren Handlungen dadurch verabredet, indem er
1.) um den 27.Jänner 1994 und danach in Gallspach und anderen Orten Österreichs mit Zoran Bab***** die Lieferung eines halben Kilogramms Heroin vereinbarte, er zwecks Lieferung dieses Suchtgiftes an ihn den Heroinlieferanten Quani N***** vergeblich kontaktiere, weil der mögliche Lieferant Quani N***** in Wien verhaftet wurde, und Eljimi B***** anläßlich einer persönlichen Reise nach Bratislava auch bei der Verlobten des Quani N***** das Rauschgift nicht zu beschaffen vermochte,
2.) am 4.Dezember 1993 in Wallern an der Trattnach und Bratislava mit Nasuf Al***** vereinbarte, daß dieser entweder aus der Slowakei (Bratislava) ein halbes Kilogramm Heroin guter Qualität nach Österreich einführe und hier durch Übergabe an ihn in Verkehr setze oder in der Slowakei (Bratislava) ein halbes Kilogramm Heroin guter Qualität durch Übergabe an einen von B***** geschickten Boten in Verkehr setzen und sodann durch den Boten aus der Slowakei das Suchtgift aus- und nach Österreich einführen solle,
3.) am 6.Dezember 1993 in Wallern an der Trattnach die Bestellung von Kokain und Heroin in großen Mengen, sohin im Bereich von einem Kilogramm und zehn Kilogramm (ersichtlich gemeint: nämlich im Bereich von einem bis zu zehn Kilogramm - vgl US 10) von Shaban G***** entgegennahm, die Beschaffung und Lieferung der begehrten Suchtgiftmengen zusagte, Einigung mit dem Besteller Shaban G***** über die Lieferung derartiger Rauschgiftmengen erzielte und in der Zeit bis 9.Dezember 1993 in Wien, Ludwigshafen und anderen Orten Europas zwecks Beschaffung des Suchtgiftes Kontakt mit einem seiner Lieferanten, nämlich Baki S*****, in Wien aufzunehmen versuchte und auch mit Nasuf Al***** fernmündlich Kontakt aufnahm,
4.) am 13.Februar 1994 in Wallern an der Trattnach und Deutschland mit einem gewissen "N*****" den Verkauf, somit das Inverkehrsetzen von fünf Kilogramm Heroin zum Preise von 50.000 DM pro Kilogramm vereinbarte, die Qualität des Heroins "vom Schwächeren, vom Roten" besprach und Barzahlung bei Übergabe des Suchtgiftes vereinbarte,
5.) am 10.Februar 1994 in Wallern an der Trattnach und in der Schweiz mit Ramadan H***** die Lieferung von mindestens einem halben Kilogramm Kokain, das für Abnehmer in Rom bestimmt war, vereinbarte, die Lieferung in zwei Wochen in Aussicht stellte und zusagte, wobei über einen Kilopreis in Rom von 50.000 Dollar gesprochen wurde und sich Ramadan H***** bereiterklärte, den Transport und die Lieferung des Stoffes (über die Grenzen) nach Italien (Rom) durchzuführen,
6.) um den 11.Dezember und 12.Dezember 1993 in Wallern, Bad Schallerbach und Ludwigshafen mit Raif Ar***** und Shaban G***** die Durchführung von Rauschgiftgeschäften besprach, das Angebot des Raif Ar*****, für ihn Rauschgiftgeschäfte über größere Mengen durchzuführen, zu fördern und am Zustandekommen derselben beizutragen, annahm, insbesondere sich bereit erklärte, am Schmuggel und am Inverkehrsetzen von von Raif Ar***** angebotenem Heroin und Kokain mitzuwirken und dem Shaban G***** das Angebot des Raif Ar***** ("L*****") weiterleitete.
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die von Eljimi B***** auf die Z 5 a und 9 lit a (der Sache auch 9 lit b), von Hasan E***** auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird. Beide Beschwerden sind indes unberechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Eljimi B*****:
Die sich gegen den Schuldspruch Punkt A richtende Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, sich aus dem Akt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der wesentlichen diesen Vorwurf tragenden Erhebungen zu erwecken oder schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht der Tatrichter zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen. Vielmehr versucht die Beschwerde durch isolierte Heranziehung aus dem Zusammenhang gelöster Teile der Aussage des Zeugen Hajrush Ba***** - und somit dem Akteninhalt nicht ausreichend Rechnung tragend - seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer Schuldberufung - und sohin im Nichtigkeitsverfahren unzulässig - erhöhte Glaubwürdigkeit zu unterlegen und solcherart doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Daß das Suchtgift - entgegen dem ursprünglichen Plan - letztlich an Sabrija C***** übergeben wurde und nicht an Hajrush Ba***** - beide standen im übrigen miteinander in Verbindung (S 21/I, 27 ff/VI) - wurde vom Schöffengericht plausibel damit erklärt, daß Ba***** nicht sofort bezahlen konnte.
Die Rechtsrüge entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Soweit sie - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend machend - ohne einen Feststellungsmangel zu behaupten meint, das Schöffengericht hätte einen Rücktritt von den angeblich verabredeten Straftaten annehmen und sohin unter sinngemäßer Anwendung des § 277 Abs 2 StGB (§ 14 Abs 3 SGG) zum Freispruch von den Punkten A/3-6 gelangen müssen, unterstellt sie eine von den Tatrichtern (mit Fug mangels Aktensubstrat) gar nicht festgestellte und selbst nach der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht indizierte Freiwilligkeit des vorgeblichen Rücktritts (durch eine der im § 277 Abs 2 StGB beschriebenen Handlungen), fügt sohin einen im Urteil (mit Recht) nicht festgestellten Umstand den Urteilsfeststellungen hinzu und entfernt sich solcherart vom Urteilssachverhalt.
Gleiches gilt für die nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Rechtsrüge. Diese versucht nämlich, in einer - im Rahmen einer Rechtsrüge unzulässigen - eigenen Ausdeutung der Telephonprotokolle zu den Fakten B/3-6 aus diesen abzuleiten, es sei keine konkrete Einigung oder Verabredung über die Durchführung des jeweiligen Suchtgiftgeschäftes eingetreten. Damit weicht der Beschwerdeführer von jenen Urteilsfeststellungen ab, wonach die - konkret bestimmten - Suchtgiftgeschäfte verabredet oder vereinbart wurden (US 10 f), womit er sich prozeßordnungswidrig auch insoweit vom Urteilssachverhalt entfernt.
Nur am Rande sei demnach darauf hingewiesen, daß bereits eine Erörterung von Einzelheiten eines in Aussicht genommenen verbrecherischen Beginnens - wie hier geschehen - tatbestandsmäßig ist (JBl 1990, 332).
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher insgesamt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Hasan E*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst einen inneren Widerspruch und meint damit eine angeblich darin bestehende Aktenwidrigkeit, daß - entgegen dem Urteil - keine Gegenüberstellung mit dem Zeugen Ba***** erfolgt wäre, welche "unrichtige Feststellung" jedoch letztlich zur Verurteilung geführt hätte. Ein Begründungsmangel liegt indes nicht vor:
Dem Zeugen Ba***** wurde im Vorverfahren anläßlich einer auch der Personenidentifizierung dienenden Befragung der in den Gefängnishof geführte Beschwerdeführer durch ein Fenster des Vernehmungszimmers gezeigt, wobei dieser Vorgang im Protokoll abweichend vom Sprachgebrauch der StPO (§§ 168 und 205) als "Gegenüberstellung" benannt wurde (S 255/VII). Dadurch, daß das Erstgericht - obschon ebenfalls unter Verwendung des Ausdruckes "Gegenüberstellung" - unter Zitierung der entsprechenden Aktenstelle auf dieses tatsächliche Geschehen und das dabei deponierte Wiedererkennen des Beschwerdeführers durch den Zeugen verwies, ist ihm kein Begründungsmangel unterlaufen; ein Vergreifen im Ausdruck ist unbeachtlich.
Dem weiters erhobenen, Unvollständigkeit relevierenden Beschwerdevorwurf zuwider hat das Schöffengericht die abweichenden und für den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen des Zeugen Ba***** in der Hauptverhandlung bei der Entscheidungsbegründung ausreichend erörtert und keineswegs mit einer allgemeinen Bemerkung abgetan (US 19 f). Ebenso ausführlich hat das Schöffengericht dargelegt (US 20, 21), aus welchen Gründen es das Gutachten des Sachverständigen Dr.D***** als zur Klärung des Sachverhaltes nicht zielführend erachtete.
Im übrigen stellt sich die Mängelrüge, welche den Urteilsinhalt ignorierend auch den Mangel einer "örtlichen Fixierung" behauptet, als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen.
Auch diese Beschwerde war sohin bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die von diesem Angeklagten außerdem noch erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)