European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00042.16I.0907.000
Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) schuldig erkannt.
Danach hat er in Bratislava/Slowakische Republik Mikulas C***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nämlich durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und ‑williger Darlehensnehmer bzw redlicher Geschäftspartner zu sein, zur Zahlung von insgesamt 210.000 Euro verleitet, wodurch dieser in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er am 24. März 2011 einen Notariatsakt (betreffend einen Darlehensvertrag; US 5) über 200.000 Euro (I.) und am 30. November 2011 einen schriftlichen Darlehensvertrag über 10.000 Euro (II.) unterzeichnete.
Dagegen wendet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte, sich zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter wurden beide Darlehensvereinbarungen zwischen dem österreichischen Staatsbürger Edmund H***** und Mikulas C*****, der als selbständiger Unternehmer in der slowakischen Republik tätig ist (US 4), in Bratislava geschlossen und in einem notariellen Protokoll schriftlich festgehalten (US 5 f). Die Gelder wurden entweder sogleich in bar übergeben oder noch am selben Tag (von einem Konto des Geschädigten bei einer Bank in Bratislava, ON 8 S 11 f; vgl RIS‑Justiz RS0130479) auf das Konto des Angeklagten in Dubai überwiesen (US 6).
Für die demnach anzunehmende Auslandstat eines Österreichers hängt die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze – außer in den hier nicht aktuellen Fällen des § 64 StGB – davon ab, dass die Tat nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht und die Strafbarkeit nicht durch Erledigung des Strafanspruchs im Ausland erloschen ist (§ 65 Abs 1, 3 und 4 StGB). Es bedarf daher entsprechender – hier fehlender – Konstatierungen, die es ermöglichen, die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatortstaat zu beurteilen (vgl RIS‑Justiz RS0092377).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze aufzuheben (§ 285e StPO).
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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