Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 20. Februar 2004 in St. Gallenkirch Melanie H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er ihr die Hose vom Körper riss, ihren Fluchtversuch durch Festhalten ihres linken Fußes verhinderte, wodurch sie mit dem Kopf gegen die Bettkante stürzte, sie von hinten packte, neuerlich aufs Bett warf, ihr die Unterhose herunterzog, mit seiner Hand ihren Mund zuhielt, um ihre Hilferufe zu unterdrücken, ihr die Beine gewaltsam auseinander drückte und schließlich mit dem Penis in ihre Scheide und ihren After eindrang.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Schöffengericht habe Verfahrensergebnisse, die Verletzungen des Tatopfers betreffen, mit Stillschweigen übergangen, bezeichnet aber damit keinen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffenden Teil der Entscheidungsgründe, weil ein Schuldspruch wegen Körperverletzung oder auch nach § 201 Abs 2 StGB nicht erfolgt ist. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, warum bloße Hämatome auf Röntgenaufnahmen zu sehen sein sollten, und vernachlässigt mit ihrem Begehren auf Erörterung eines Teils der Aussage des Sachverständigen Dr. R*****, dass dieser als Erklärung für das Fehlen der Beschreibung der am 22. Februar 2004 festgestellten Verletzungen in den Befunden vom 20. Februar 2004 weiters angab, es könne auch sein, dass „schlampig dokumentiert" worden sei (S 349). Einer Erörterung der bezeichneten Verfahrensergebnisse bedurfte es daher auch aus diesem Grund nicht. Dem weiteren Vorbringen zuwider haben die Tatrichter die Feststellung eines Analverkehrs nicht ausschließlich auf die Aussage der Zeugin H*****, sondern auch auf jene der Zeugin B***** gestützt (US 22 f, S 365). Dass die Zeugin H***** den Analverkehr erstmals in der Hauptverhandlung, somit bei ihren vorherigen Befragungen nicht, erwähnt hat, blieb nicht unerörtert (US 22 f iVm 13). Mit der Behauptung einer „technischen Schwierigkeit, in stark alkoholisiertem Zustand anal in eine kräftige junge Frau einzudringen", wird kein Begründungsmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Form kritisiert. Soweit die Mängelrüge die Beweiswürdigung zu den Telefonaten zwischen der Zeugin H***** und dem Zeugen M***** als unvollständig rügt, betrifft sie erneut keine den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstände und vernachlässigt im Übrigen die letzte Stellungnahme der Zeugin H***** zu diesem Thema, wonach sie es nicht mehr wisse, ob sie oder M***** die Telefonverbindung hergestellt habe (S 395).
Die Feststellung, dass die Zeugin H***** „mehr oder weniger freiwillig" mit dem Angeklagten mitgegangen sei, steht zu jener, dass dieser jene (anschließend) „in die Wohnung geschubst" habe, nicht in Widerspruch. Die Angaben des Angeklagten hiezu bedurften keiner gesonderten Erörterung, hat das Erstgericht doch bereits seiner Darstellung insgesamt mit eingehender Begründung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt.
Auch die Feststellung, dass der Angeklagte nach der Tat die versperrte Wohnungstür (erst) „auf mehrmaliges Bitten" der Zeugin H***** aufsperrte (US 10), betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand; im Übrigen sind die Angaben der Zeugin hiezu - der Beschwerde zuwider - keineswegs widersprüchlich. Ebenso betrifft das weitere Verhalten des Tatopfers nach der Tat keine entscheidende Tatsache; als fehlend reklamierter Feststellungen hiezu bedurfte es somit nicht. Mit der Kritik an den im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Thema angestellten Überlegungen, dies auch in Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin Ei*****, macht die Beschwerde keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert mit eigenständigen - durch die zitierten Aussageteile im Übrigen nicht gedeckten (vgl auch S 29) - Annahmen zum Zeitablauf bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dass der Angeklagte mit der Zeugin H***** einen Geschlechtsverkehr durchführen wollte, hat er - entgegen der Beschwerde - selbst zugestanden (S 337). Ob er diesen Plan „schon seit längerem an diesem Abend" hatte, betrifft wiederum keine entscheidende Tatsache. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den der Sache nach aufgestellten Behauptungen, von der Tat stammende Kratzspuren und Hämatome hätten auf Röntgenaufnahmen vom 20. Februar 2004 zu sehen sein müssen, und im Fall einer analen Vergewaltigung hätten auch anale Verletzungen vorhanden sein müssen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erzeugen. Zum einen entspricht es allgemeinen Erfahrungen, dass Röntgenbilder erstgenannte Verletzungen nicht erfassen, zum anderen hat der Sachverständige Dr. R***** - im Einklang mit der Gerichtserfahrung - in seinem Gutachten allgemein dargetan, dass Vergewaltigungen nicht zwingend zu auch noch zwei Tage später erkennbaren Verletzungen führen müssen (S 347). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Unterlassung der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise rügt, unterlässt sie es darzutun, wodurch die Verteidigung gehindert gewesen sei, die begehrten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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